AG Bonn zum Post-Streik: Deut­sche Post darf im Streik weiter Beamte ein­set­zen

26.05.2015

Streik ist das Thema der vergangenen Wochen - auch in der Justiz. Das AG Bonn entschied am Dienstag, dass die Deutsche Post im aktuellen Tarifkampf weiterhin Beamte einsetzen darf, um streikende Angestellte zu ersetzen.

Die Post darf im aktuellen Tarifkampf um mehr Geld und kürzere Arbeitszeiten weiter Beamte als Ersatz für streikende Angestellte einsetzen. Das entschied das Arbeitsgericht (AG) Bonn am Dienstag und wies damit eine Klage der Gewerkschaft Verdi zurück. Die Gewerkschaft sieht die Beamten als Streikbrecher und wollte ihren Einsatz für bestreikte Tätigkeiten ganz verbieten lassen.

Das Gericht folgte der Klage nicht. Es berief sich auf eine Präzedenzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) von 1993, nach der nur der "zwangsweise" Einsatz von Beamten bei Angestelltenstreiks der Post untersagt ist. Freiwillige Einsätze seien dagegen nach Auffassung des AG Bonn erlaubt, sagte der Vorsitzende Richter.

Wie aus der Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht, könne nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Parteien nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Deutsche Post in der laufenden Tarifauseinandersetzung Beamte rechtswidrig eingesetzt habe. Eindeutige Widersprüche der eingesetzten Beamten seien nicht oder nicht beweisbar erfolgt (Urt. v. 26.05.2015).

Die Streiks in dem Tarifkonflikt gingen am Dienstag vor allem in Nord- und Ostdeutschland weiter. Die Auswirkungen seien aber weiter überschaubar, teilte die Post mit.

Kein rechtswidriger Einsatz von Beamten

Neben ihren rund 140.000 Angestellten hat die Post etwa 38.000 Beamte, die nicht streiken dürfen und während Streiks im Rahmen von Notfallplänen immer wieder auch für Arbeiten von streikenden Angestellten-Kollegen eingesetzt werden. Die Gewerkschaft sieht darin die Durchschlagskraft der Streiks und damit ihre gesetzlich geschützten Rechte eingeschränkt.

In dem Tarifkonflikt fordert Verdi eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 36 Stunden bei vollem Lohnausgleich sowie 5,5 Prozent mehr Geld. Die nächste Verhandlungsrunde findet am 1. und 2. Juni in Berlin statt. Die Post begrüßte die Entscheidung. Nun dürften arbeitswillige Kollegen auch nicht weiter etwa durch Aushänge am Schwarzen Brett als Streikbrecher diffamiert werden, forderte Post-Konzernvorstand Jürgen Gerdes.

Zu der Verhandlung hatte Verdi zahlreiche Fälle von Beamten vorgelegt, die bei Warnstreiks für Tätigkeiten von Angestellten eingesprungen waren. Auch bei diesen Fällen sei aber keiner zwangsweise eingesetzt worden, sagte der Rechtsanwalt der Post. Er legte unter anderem Eidesstattliche Versicherungen von Vorgesetzten einiger der genannten Mitarbeiter vor. Die Gewerkschaft hat allerdings Zweifel, ob Beamte es überhaupt wagen, sich gegen die Übernahme von bestreikten Tätigkeit zu wehren, wenn der Vorgesetzte drängt.

Beamte dürfen dienstliche Anweisungen ohnehin nicht ablehnen, um nicht gegen Gesetze zu verstoßen. Sie haben aber die Möglichkeit, beim Dienstherren offiziell Beschwerde gegen den Auftrag einzulegen. Solche Beschwerden könnten mit der Entscheidung, die die Freiwilligkeit des Einsatzes betont, einen größeren Stellenwert bekommen.

Gegen das Urteil ist für ver.di die Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln möglich. Wann dieses im Falle der Berufung entschiede, steht noch nicht fest.

dpa/avp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG Bonn zum Post-Streik: . In: Legal Tribune Online, 26.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15652 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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