Streiken Airline-Mitarbeiter, dann sei das für die Airline "normal" und eben kein "außergewöhnlicher Umstand", der von einer Entschädigungszahlung befreien würde. Das Urteil des EuGH stärkt damit Fluggastrechte in der ganzen EU.
Wenn ein Flug wegen eines angekündigten Streiks der Airline-Mitarbeiter gestrichen wird oder deutlich verspätet ist, können Kundinnen und Kunden ein Recht auf Entschädigung haben. Die Fluggesellschaft könne nicht argumentieren, dass ein solcher Streik ein "außergewöhnlicher Umstand" sei, insbesondere wenn dieser sich an geltendes Recht halte, teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag nach seinem Urteil mit. Wenn sich der Arbeitskampf darauf beschränke, etwa Gehaltserhöhungen oder bessere Arbeitszeiten durchzusetzen, sei dieser "Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit dieses Unternehmens" (Urt. v. 23.3.2021, Rs C-28/20).
Das auf die Durchsetzung von Fluggastrechten spezialisierte Unternehmen Airhelp, das auch Partei in dem Rechtsstreit ist, bezeichnete die Entscheidung als "bahnbrechend". "Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs setzt einen neuen Standard dafür, wie Streikfälle behandelt werden, da sie für alle EU-Länder und Fluggesellschaften verbindlich ist." Der Linken-Verkehrspolitiker im Bundestag Jörg Cezanne teilte mit, das Urteil stärke nicht nur die Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch die Arbeitnehmervertreter.
Hintergrund für das Urteil ist ein Streit aus Skandinavien. Ein Fluggast will von einer Fluggesellschaft einen Ausgleich in Höhe von 250 Euro, weil ein für April 2019 geplanter Flug von Malmö nach Stockholm am selben Tag wegen eines Pilotenstreiks in Norwegen, Schweden und Dänemark annulliert wurde. Wegen der mehrtägigen Arbeitsniederlegung seien mehr als 4.000 Flüge gestrichen worden, wovon knapp 400.000 Gäste betroffen gewesen seien. Wenn jeder Gast eine pauschale Ausgleichszahlung bekommen hätte, wären laut Fluggesellschaft Kosten in Höhe von knapp 120 Millionen Euro entstanden.
Bei Fluglotsenstreiks kann es anders aussehen
Damit etwas als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der rechtlichen Grundlagen bezeichnet werden kann, was die Airlines von ihren Entschädigungspflichten entbindet, müssen laut EuGH zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen dürfe das Ereignis, das zu den Behinderungen führte, nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit sein. Zum anderen dürfe es von der Airline nicht beherrschbar sein.
Dies müsse aber von Fall zu Fall betrachtet werden. So kann ein Streik ein "außergewöhnlicher Umstand" sein, wenn er von Mitarbeitenden anderer Unternehmen - etwa von Fluglotsen - durchgeführt wird oder die Forderungen der Streikenden nur von staatlichen Stellen erfüllt werden könnten.
Bereits 2018 hatten die obersten EU-Richter geurteilt, dass selbst bei wilden Streiks Airlines nicht automatisch von ihrer Entschädigungspflicht befreit seien. Hintergrund waren massenhafte Krankmeldungen der Besatzungen von Tuifly. Das Unternehmen hatte laut EuGH überraschend Umstrukturierungen angekündigt, Konflikte mit den Mitarbeitern seien dann nicht ungewöhnlich.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
EuGH zu Entschädigung bei Flugausfall: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44566 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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