Drei tunesische Flüchtlinge haben Italien wegen den Zuständen auf der Insel Lampedusa verklagt. Sie seien dort unzulässig eingesperrt worden. Hygienische Mängel und ein fehlerhaftes Asylverfahren lägen allerdings nicht vor, so der EGMR.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Italien verurteilt, weil es Flüchtlinge in einem Aufnahmezentrum auf Lampedusa eingesperrt hat. Da es für diese Inhaftierung keine klare Rechtsgrundlage gegeben habe, seien die Migranten in ihrem Recht auf Freiheit der Person aus Art. 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt worden, entschieden die Straßburger Richter am Donnerstag (Urt. v. 15.12.2016, Az. 16483/12).
Geklagt hatten drei Tunesier, die 2011 über das Mittelmeer aus ihrem Land geflohen und wenige Tage später wieder abgeschoben worden waren. Vor Gericht hatten sie auch die hygienischen Zustände in dem Aufnahmezentrum auf der italienischen Insel beanstandet. Dem EGMR zufolge kamen die Verhältnisse in der Unterkunft allerdings nicht einer unmenschlichen Behandlung gleich, auch, weil offenbar lediglich ein kurzfristiger Aufenthalt in diesem Zentrum vorgesehen gewesen sei.
Die Tunesier hatten außerdem vorgetragen, vor der Abschiebung nach Tunesien nicht hinreichend angehört worden zu sein, es sei insofern eine unzulässige kollektive Rückführung gewesen. Eine solche liege jedoch nicht schon dann vor, wenn mehrere Personen aus den gleichen Gründen abgeschoben würden, urteilte der EGMR. Die Männer hätten bei mindestens zwei Gelegenheiten die Möglichkeit gehabt, ihre persönlichen Umstände vorzutragen, so die Richter. Es sei ausreichend, dass sie ihre Argumente vorbringen können und die Behörden diese prüften.
Rechtsmittel gegen eine Abschiebung müssten zudem nicht zwingend eine aufschiebende Wirkung haben. Die Ausnahme gebe es dann, wenn im Heimatland eine unmenschliche Behandlung oder Lebensgefahr drohe.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
EGMR zur Freiheit der Person: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21482 (abgerufen am: 05.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag