Deutschland verstößt vielfach gegen die EU-Naturschutzvorgaben: Dutzende Gebiete seien nicht besonders ausgewiesen, in hunderten Fällen die Erhaltungsmaßnahmen nicht festgelegt, urteilte der EuGH. Das wird nun teuer für Deutschland.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Verstoß gegen EU-Naturschutzvorgaben durch die Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom Donnerstag festgestellt (Urt. v. 21.09.2023, Az. C-116/22). Eine Reihe von Gebieten wurden nicht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen und die nötigen Erhaltungsmaßnahmen nicht festgelegt, entschieden die Richter in Luxemburg. Damit folgten sie der Einschätzung der Generalanwältin Tamara Capeta, die in ihren Schlussanträgen von April zu demselben Ergebnis kam. Deutschland drohen nun hohe Strafzahlungen.
Schutzgebiete wurden nicht als solche ausgewiesen
Hintergrund ist die Umsetzung der sogenannten Habitatrichtlinie, die dem Schutz natürlicher Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen dient. Dafür sollen in den EU-Staaten Schutzgebiete ausgewiesen und entsprechende Erhaltungsziele für diese festgesetzt werden. Die Frist zur Umsetzung lief bereits im Januar 2014 ab. Die EU-Kommission war der Ansicht, dass Deutschland seine Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht genügend erfüllt hat. In den darauffolgenden Jahren wurden daher Mahnungen und Stellnungnahmen zwischen der Kommission und der Bundesrepublik ausgetauscht, bis die Brüsseler Behörde schließlich im Jahr 2022 Klage beim EuGH einreichte.
Die Richter gaben der EU-Kommission nun größtenteils Recht. Deutschland habe 88 der 4606 in Rede stehenden Gebiete nicht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen und nicht genügend Erhaltungsziele festgelegt. Damit wurde gegen die entsprechende Richtlinie verstoßen. Außerdem seien für 737 der 4606 Gebiete nicht die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festgelegt worden, hieß es im Urteil. Die restlichen Rügen der EU-Kommission wies der Gerichtshof jedoch zurück.
dpa/lmb/LTO-Redaktion
Habitatrichtlinie nicht hinreichend umgesetzt: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52754 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag