Die Ausgleichsbeschränkung für betriebliche Verluste gilt für Unternehmen auch dann, wenn diese rechtswidrig durch einen Mitarbeiter verursacht wurden, so der BFH in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
Im Urteilsfall hatte ein in der Fremdwährungsabteilung einer Konzern-Finanzierungsgesellschaft angestellter Sachbearbeiter über mehrere Monate unter Täuschung seiner Vorgesetzten in erheblichem Umfang hoch spekulative Devisentermingeschäfte mit japanischen Yen ausgeführt. Nach den Konzernrichtlinien waren der Gesellschaft solche Geschäfte verboten, das Unternehmen erlitt infolge der Termingeschäfte beträchtliche Verluste. Nachdem die Geschäfte ans Licht gekommen waren, wurde der Sachbearbeiter wegen Untreue strafrechtlich verurteilt.
Das Unternehmen war der Auffassung, die aufgrund der Termingeschäfte erlittenen Verluste seien nicht den besonderen Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen für Termingeschäfte gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG zu unterwerfen, weil die Unternehmensleitung selbst die Geschäfte nicht gebilligt und keine Spekulationsabsicht gehabt habe.
Urteil klärt eine umstrittene Rechtsfrage "nebenbei"
Der BFH sah das allerdings anders. Für den Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sei nur die tatsächliche Ausführung der Termingeschäfte mit Wirkung für das Unternehmen maßgeblich. Eine Spekulationsabsicht der Unternehmensleitung werde nicht vorausgesetzt.
Der BFH hat aber eine umstrittene Rechtsfrage zur Reichweite der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung zugunsten der Steuerpflichtigen geklärt. Danach erfasst § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nur die Termingeschäfte, die zumindest aus wirtschaftlicher Sicht auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft gerichtet sind.
Die Richter haben damit die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen abgelehnt, nach der die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch für Termingeschäfte gelten sollte, die rein auf die "physische" Lieferung der jeweiligen Basiswerte gerichtet sind. Aus diesem Grund hat der BFH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zur Art der im Streitfall abgeschlossenen Termingeschäfte getroffen werden.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
BFH zu Verlusten bei betrieblichen Termingeschäften: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20838 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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