Eine Mutter verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Mannes, wenn sie öffentlich behauptet, dass er der Vater ihres Kindes ist, ohne dass dies bewiesen ist. Für eine solche Tatsachenbehauptung trage sie die Beweislast.
Ein Mann aus Saudi-Arabien lernte während eines beruflichen Aufenthalts in München im Jahr 2011 eine Münchnerin kennen, die im Jahr 2012 eine Tochter zur Welt brachte. Die Frau behauptete in der Folgezeit immer wieder auch über soziale Medien, dass der Mann der Vater ihrer Tochter sei. Sie veröffentlichte Bilder von ihm und von ihrer Tochter, die sie auch dementsprechend untertitelte.
Die Klage des Mannes wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hatte vor dem Amtsgericht (AG) München Erfolg. Am Freitag wurde ein Urteil aus April bekannt, das es der Mutter untersagt, zu behaupten, dass er der Vater ihrer Tochter sei. Sie darf auch keine Abbildungen mehr von ihm in den sozialen Medien veröffentlichen und muss ihre Posts löschen (Urt. v. 12.04.2016, Az. 161 C 31397/15).
Die Behauptung, der Mann sei der Vater des Kindes, sei eine Tatsachenbehauptung, die auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen ist. Die Beweislast dafür trage die Münchnerin. Auf der anderen Seite berühre die Äußerung die Privatsphäre des Mannes.
Keine Bilder in sozialen Medien, alte Posts löschen
Die Interessenabwägung falle zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Mannes nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Grundgesetz (GG) aus, welches das Grundrecht auf Meinungsfreiheit der Mutter nach Art. 5 GG überwiegt. Diese habe die Wahrheit ihrer Behauptung nicht nachgewiesen, auch ein öffentliches Interesse an deren Verbreitung bestehe nicht.
Durch die Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Bilder des Mannes ohne dessen Einwilligung in verschiedenen sozialen Medien habe die Mutter eine Rechtsverletzung begangen. Bildnisse dürften nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, es sei denn, der Abgebildete wäre eine Person der Zeitgeschichte.
Ihre Pflicht zur Unterlassung erschöpfe sich nicht in bloßem Nichtstun, so das AG München. Der Schuldner müsse vielmehr "mögliche und zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands" vornehmen", heißt es in der Mitteilung. Schon gemachte Posts mit der Behauptung, er sei der Vater ihrer Tochter, muss die Frau widerrufen beziehungsweise löschen.
mgö/LTO-Redaktion
AG München sieht APR verletzt: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20736 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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