Wie wichtig ist Religion? Religionsunterricht muss an privaten Ersatzschulen kein ordentliches Lehrfach sein, so jedenfalls der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Dabei ging es auch um Fragen der Regelungskompetenz.
Einer privaten Ersatzschule kann die Anerkennung durch das Land nicht deshalb versagt werden, weil diese keinen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach anbietet. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) entschieden (Urt. v. 09.05.2022, Az. 9 S 994/21). Damit gibt der VGH einer privaten Ersatzschule Recht, die dagegen geklagt hatte, dass ihr die Anerkennung als solche wegen nicht angebotenen Religionsunterrichts vom beklagten Land versagt worden war.
Der VGH BW bezieht sich in seiner Entscheidung maßgeblich auf eine Auslegung von § 10 Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG BW). Die Norm regelt die Voraussetzungen zur Verleihung des privaten Ersatzschulstatus. Nach Überzeugung des 9. Senats ist für die Anerkennung als Ersatzschule nicht erforderlich, Religionsunterricht anzubieten, da Schulen ohne Religionsunterricht nicht in ihren Lehrzielen hinter öffentlichen Schulen zurückstünden. Das entspreche neben der eigenen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, so der Senat.
Das Land Baden-Württemberg hatte sich auf die geltende Verordnungslage berufen, welche dem Religionsunterricht auch Versetzungsrelevanz auf dem Zeugnis beimisst. Der Senat folgte dieser Auffassung nicht und bemängelte gleichzeitig die Regelungstechnik: Eine solch wesentliche Frage sei gemäß Art. 20 Abs. 1, 3 GG dem (Landes-)Gesetzgeber vorbehalten und könne nicht exekutiv über Verordnungen geregelt werden. Vielmehr brauche es eine Regelung durch ein Parlamentsgesetz, um die Spannungslage der grundrechtlichen Positionen von Schülern, Eltern, Lehrern und Religionsgemeinschaften zur staatlichen Schulaufsicht aufzulösen.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, das Land kann hiergegen noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
jb/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48846 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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