VG Düsseldorf: Anwalt hat keinen Anspruch auf Corona-Imp­fung

14.05.2021

Ein Anwalt hat einen Termin für eine Corona-Impfung im Impfzentrum bekommen, wollte aber sicher gehen, dass er auch wirklich vor Ort geimpft wird. Einen Anspruch darauf gibt es aktuell aber nicht, so das VG Düsseldorf.

Ein in Düsseldorf wohnhafter Rechtsanwalt kann - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - nicht verlangen, im Impfzentrum gegen das Corona-Virus geimpft zu werden, selbst wenn er einen Termin bekommen hat. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden (Beschl. v. 12.05.2021, Az. 7 L 1038/21).

Über die Terminvermittlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein hatte der Rechtsanwalt einen Termin im Impfzentrum erhalten. Aus Sorge, im Impfzentrum dann aber zurückgewiesen zu werden, beantragte er bei Gericht, die Impfung auch wirklich verabreicht zu bekommen. Seine Bedenken, womöglich trotz Termins keine Impfung zu erhalten, rührten daher, dass er - anders als etwa Richterinnen, Staatsanwälte und Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden - nicht zum begünstigten Personenkreis des Erlasses der NRW-Landesregierung vom 05. Mai 2021 gehört. Einen Anspruch, letztlich auch geimpft zu werden, sieht das VG aber nicht.

Bei der Entscheidung hat das VG offen gelassen, ob solche gerichtliche Hilfe überhaupt erforderlich sei, nachdem die Priorisierung der Impfstoffe von Johnson & Johnson und AstraZeneca aufgegeben worden sei. Ebenso ließ das Gericht offen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des begehrten Anspruchs überhaupt vorliegen. Hierfür müsste der Rechtsanwalt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) Coronaviurs-Impfverordnung (CoronaImpfV) "in besonders relevanter Position in der Rechtspflege tätig" sein. Der Rechtsanwalt habe hierzu jedoch gar nichts vorgetragen, so das VG.

Das VG stärkte mit seiner Entscheidung allerdings der Exekutive gehörig den Rücken: Da indes nach wie vor ein Mangel an Impfstoff bestehe, komme der Exekutive gemäß § 1 Abs. 1 CoronaImpfV eine Einschätzungsprärogative und ein sehr weiter Ermessensspielraum bei der Durchführung der Impfung zu, so das VG. Es ist nach Auffassung des Gerichts daher im Eilverfahren nicht zu bestanden, wenn das Land die Impfungen fein steuert und etwa so durchführt, dass die dort genannten Berufsgruppen erst nacheinander zur Impfung aufgerufen werden.

Der Anwalt kann gegen die Entscheidung noch Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Münster erheben.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44963 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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