Die Querdenker-Bewegung darf am Samstag nicht in Dresden demonstrieren. Das hat das örtliche Verwaltungsgericht bestätigt.
Mit einem Eilantrag hatte sich der Versammlungsanmelder gegen das von der Stadt Dresden verfügte Verbot von Versammlungen einschließlich aller Ersatzveranstaltungen der Querdenker-Bewegung am 15. Mai 2021 in Dresden gerichtet. Dieser Eilantrag blieb jedoch vor dem Verwaltungsgericht (VG) Dresden ohne Erfolg (Beschl. v. 12.05.2021, Az. 6 L 351/21).
Der Versammlungsanmelder hatte mehrere Konzepte zur Durchführung der Querdenken-Demonstrationen vorgelegt. Nach der in Sachsen geltenden Corona-Schutzverordnung dürfen Versammlungen nur ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern stattfinden, wobei alle Teilnehmer unter Einhaltung eines Mindestabstands zueinander einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen.
Ihr Verbot begründete die Stadt sehr ausführlich: In der Vergangenheit habe sich bereits mehrfach gezeigt, dass der Antragsteller weder in der Lage noch willens sei, das Versammlungsgeschehen zur Einhaltung der Hygienevorgaben zu bewegen. Inbesondere gelte dies für Versammlungen mit mehr als nur 100 Teilnehmern, so die Stadt. Zudem habe er bei verbotenen Versammlungen im März und April 2021 nicht auf das Fernbleiben der Teilnehmer hingewirkt, argumentierte die Stadt weiter. Bei diesen Versammlungen seien die Hygienebestimmungen dann weitgehend missachtet worden. Die Stadt geht auch aufgrund des hohen Mobilisierungspotenzials von einem unübersichtlichen Versammlungsgeschehen in der Innenstadt von Dresden aus, welches aus Infektionsschutzgründen zu verbieten sei. Daher ist der Eingriff in Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz nach Auffassung der Stadt gerechtfertigt.
Das VG Dresden ist der Stadt Dresden vollumfänglich in ihrer Argumentation gefolgt. Auch die vom Antragsteller vorgetragenen Zweifel an der Ermittlung der Inzidenzzahlen überzeugten das VG nicht. Es sei weiterhin nicht zu erwarten, dass von außerhalb anreisende Versammlungsteilnehmer die Stadt wieder verlassen würden, sobald sie feststellen sollten, dass auf den angezeigten Versammlungsflächen bereits die zulässige Teilnehmerzahl erreicht sei, so das VG.
Der Versammlungsanmelder wurde zudem verpflichtet, das Verbot der Versammlungen auf den Wegen zu kommunizieren, auf denen er die Versammlungen zunächst beworben hat.
Gegen den Beschluss des VG kann noch Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden.
jb/LTO-Redaktion
VG Dresden: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44961 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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