42 Millionen Euro hat das Bundesgesundheitsministerium für Beratungen bei Maskenkäufen gezahlt. Wofür genau? Das wollten mehrere Personen wissen und haben sich deshalb an das VG Köln gewandt - mit Erfolg.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) dazu verpflichtet, diverse Unterlagen zur Maskenbeschaffung herauszugeben (Urt. v. 19.01.2023, Az. 13 K 2382/21 und 13 K 3485/21). Konkret geht es um Gutachten und anderweitige Stellungnahmen von EY. Außerdem sind dem Grunde nach auch E-Mails zwischen dem ehemaligen Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und der Unternehmerin Andrea Tandler betroffen. Bereits im August hatte das VG Köln dem BMG in einem anderen Presseauskunftsverfahren ein Zwangsgeld angedroht.
Mit einem Open-House-Verfahren hatte das Gesundheitsministerium zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 die Beschaffung von FFP2-Schutzmasken ausgeschrieben. Dieses Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass alle Unternehmen, die die vorgegebenen Vertragsbedingungen und Preise akzeptieren, einen Anspruch auf Vertragsschluss haben. Der Festpreis pro FFP2-Maske wurde seitens des Ministeriums auf 4,50 Euro festgesetzt. Unterstützung leistete dabei EY, deren Dienste sich das BMG rund 42 Millionen Euro kosten ließ. Insgesamt wurden mehr als eine Milliarde Masken geliefert - viel mehr als das BMG geplant hatte.
Vor dem Landgericht (LG) Bonn sind derzeit noch zahlreiche (zivilrechtliche) Verfahren anhängig, wo es vordergründig darum geht, ob die Maskenlieferanten ihre vertraglichen Pflichten erfüllt haben oder Masken mangelhaft waren. Einer der beim LG Bonn klagenden Unternehmer aus Offenburg, Joachim Lutz, klagte nun vor dem VG Köln auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Schon Ende 2020 hatte er beim BMG einen Antrag gestellt, um Einsicht in sämtliche Gutachten und sonstige Stellungnahmen von EY zu erhalten. Ferner klagte beim VG Köln eine weitere Person, die auf Grundlage einer Spiegel-Recherche beim BMG ebenfalls erfolglos die Übersendung des E-Mail-Verkehrs zwischen dem damaligen Minister Spahn und Andrea Tandler begehrte.
Kammer von "nicht hinreichenden" Vorträgen nicht überzeugt
Die vom BMG, vertreten durch Carsten Mensching (Redeker Sellner Dahs), vorgetragenen Argumente hinsichtlich möglicher Versagungsgründe überzeugten die 13. Kammer beim VG Köln nicht. Insbesondere greife "im Hinblick auf die Größe des Ministeriums" die "pauschale Behauptung" nicht durch, dass die Informationserteilung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstelle, so das VG Köln. Soweit die Entscheidung über die Maskenbeschaffung schon abgeschlossen ist, würden ferner Beratungen des BMG nicht eingeschränkt. Daran ändern nach Überzeugung der Kammer auch die noch laufenden Verfahren beim LG Bonn nichts.
Gleichsam habe das BMG "nichts Hinreichendes" dafür vorgetragen, dass die Herausgabe der E-Mail-Korrespondenz nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben könnte. Das BMG muss aber nur solche E-Mails herausgeben, die keine Geschäftsgeheimnisse betreffen, so die Kammer.
Der Offenburger Unternehmer Joachim Lutz, vertreten von Axel Mütze (Partsch & Partner Rechtsanwälte), äußerte sich gegenüber LTO zufrieden: "Wir haben mit Genugtuung erfahren, dass das Gericht nicht dem Argument der Beklagten gefolgt ist, dass die Vorlage von Rechtsgutachten die Rechte des erstellenden Anwalts verletzen sollen. Das hätte das Mandatsgeheimnis auf den Kopf gestellt und das IFG lahmgelegt". Lutz weiter: "Mit diesem Urteil kommen wir der Wahrheit näher, wie es zu einer ungeheuren Verschwendung von Steuergeldern und zu dem nachfolgenden Vertragsbruch kam."
Die beiden Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung nicht zugelassen, hiergegen können die Beteilgten jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den dann das OVG Münster entscheiden würde.
VG Köln zu Beratung bei Maskenbeschaffung: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50841 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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