In welchem Umfang musste die Bundesregierung den Bundestag bei der EU-Mission Sophia informieren? Darüber verhandelt bald das Bundesverfassungsgericht nach den Anträgen der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verhandelt am 14. Juni dieses Jahres zur Frage, in welchem Umfang die Bundesregierung den Bundestag über Angelegenheiten der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik informieren muss (Az. 2 BvE 3/15 u.a.).
Anlass sind zwei Organstreitverfahren, welche die Linksfraktion und die Grünen im Bundestag bereits 2015 eingereicht hatten. Dabei geht es jeweils um die inzwischen ausgelaufene EU-Operation "Sophia" zur Zerschlagung des Geschäftsmodells der Schleuser- und Menschenhändlernetze im Mittelmeer. Beide Fraktionen beanstanden, dass die Bundesregierung vor dem Beschluss im Rat der EU-Mitgliedstaaten damals den Entwurf für ein Konzept nicht weitergegeben hatte. Der Linksfraktion geht es außerdem um einen EU/Türkei-Gipfel im selben Jahr. In diesem Zusammenhang sei ihr ein Schreiben des türkischen Ministerpräsidenten an Kanzlerin Angela Merkel (CDU) nicht zugänglich gemacht worden.
Nach Art. 23 Grundgesetz (GG) wirken Bundestag und Bundesrat in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Weiter heißt es dort: "Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten."
Die Verfassungsrichterinnen und -richter wollen klären, inwieweit dies bei Fragen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik Anwendung findet, wie sie weiter mitteilten. Außerdem gehe es um die Grenzen der Unterrichtungspflicht im Einzelfall. Das Urteil wird erfahrungsgemäß einige Monate später verkündet.
dpa/jb/LTO-Redaktion
EU-Operation "Sophia": . In: Legal Tribune Online, 14.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48167 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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