Das OLG hat es nicht für gesichert nachweisbar gehalten, dass die Antibabypille "Yasminelle" die Thrombose einer jungen Frau verursacht hat. Deren Schadensersatzklage wies es deshalb ab.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Klageabweisung im Streit über mögliche Nebenwirkungen der Pille "Yasminelle" bestätigt (Urt. v. 25.06.2021, Az. 4 U 19/19). Laut dem Gericht ist es nicht gesichert nachweisbar, dass die Antibabypille Ursache für den Krankheitsverlauf einer klagenden jungen Frau ist.
Eine 37-Jährige hatte eine beidseitige Lungenembolie sowie einen Kreislaufzusammenbruch mit Herzstillstand erlitten und war daran fast gestorben. Sie führte das auf die Einnahme der Pille mit ihrem Wirkstoff Drospirenon zurück. Bis heute leidet sie eigenen Angaben zufolge an den körperlichen und psychischen Folgen.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen (LG) hatte in erster Instanz die Klage der Frau abgewiesen (Urt. v. 20.12.2018, Az. 1 O 73/12). Die Frau habe nicht nachweisen können, dass die von ihr erlittenen schweren gesundheitlichen Schäden durch die Einnahme des Medikaments verursacht worden seien.
Das OLG hat dem LG nun bestätigt. Auch das OLG ist der Auffassung, dass nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die klagende Frau keine Thromboembolie erlitten hätte, wenn man die Einnahme des Verhütungsmittels hinwegdenkt.
Zugunsten der klagenden Frau komme auch keine gesetzliche Ursächlichkeitsvermutung des Arzneimittelgesetzes zur Anwendung. Yasminelle sei zwar geeignet, eine Thromboembolie auszulösen. Im Fall der 37-Jährigen waren aber auch andere Umstände geeignet, den Schaden zu verursachen. So sei die Frau viel gereist, insbesondere Langestrecke. Bei dieser Art der Reisethrombose würde es sich um ein medizinisch international anerkanntes Krankheitsbild handeln. Zudem seien erste Thrombosesymptome drei Wochen nach den Flügen aufgetreten, was ausgesprochen typisch für eine Reisethrombose sei. Zwar könne nicht festgestellt werden, wo im Körper sich die Thrombose zuerst gebildet hatte. Nach Einschätzung des Sachverständigen seien aber letztlich alle denkbaren Entstehungsorte mit einer Reisethrombose vereinbar.
Der Senat ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass die Langstreckenflüge als (Alternativ-)Ursache für die erlittene Thromboembolie in Betracht kommen. Dies sei auch wahrscheinlich, weil die Frau eine angeborene Venenanomalie habe. Diese stelle einen weiteren unselbständigen Risikoerhöhungsfaktor dar. Diese Anomalie war zwar nicht für sich allein genommen, nach Auffassung des OLG wohl aber im Zusammenwirken mit den Langstreckenflügen konkret geeignet, die Thromboembolie zu verursachen.
cp/LTO-Redaktion
OLG Karlsruhe verneint Schadensersatzanspruch: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45303 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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