Gehen die Befugnisse des Bundeskriminalamts im Bereich der Weiterverarbeitung von persönlichen Daten zu weit? Dazu wird das BVerfG im September verhandeln.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 26. September (10 Uhr) über eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) mündlich verhandeln (Az. 1 BvR 1160/19). Das teilte das Gericht heute per Pressemitteilung mit.
In dem Verfahren geht es um eine gerügte Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) durch Regelungen zur heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit besonderen Mitteln (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKAG), zur Datenweiterverarbeitung im Informationssystem des Bundeskriminalamts (§§ 16 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1 BKAG) sowie auch zur Datenweiterverarbeitung im polizeilichen Informationsverbund (§§ 18 Abs. 1, 2 und 5, 29 Abs. 4 S. 2 BKAG).
Vereinfacht gesagt richtet sich die Verfassungsbeschwerde zum einen gegen Überwachungsmaßnahmen wie den Einsatz von Spähsoftware ("Staatstrojaner") sowie außerdem gegen die die Zusammenführung polizeilicher Datenbanken und den damit verbundenen zum Teil intensiven Grundrechtseingriffen.
Die Verfassungsbeschwerde wird von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) betreut und wurde bereits 2019 vom Mainzer Professor Matthias Bäcker verfasst. Beschwerdeführer in dem Verfahren sind laut der GFF zwei Rechtsanwältinnen, zwei Fußballfans, die in Polizeidatenbanken gelandet sind, sowie ein Kommunikationswissenschaftler und Aktivist aus München.
Bereits 2016 hatte der Erste Senat das BKA-Gesetz in der damaligen Fassung für größtenteils verfassungswidrig erklärt. Wie die GFF bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde 2019 mitteilte, richtet sich das jetztige Verfahren gegen "einzelne misslungene Versuche des Gesetzgebers", die durch das BVerfG im Urteil von 2016 gemachten Vorgaben umzusetzen.
jb/LTO-Redaktion
BVerfG verhandelt im September: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52271 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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