Hamburgisches OVG: Beschwerde gegen Corona-Testpf­licht an Schulen erfolg­reich

06.07.2021

Nach der Rückkehr aus den Sommerferien sollen sich alle Schüler in Hamburg wieder regelmäßig testen lassen. Dagegen ist Widerspruch mit aufschiebender Wirkung möglich, hat das OVG Hamburg festgestellt.

In einem Rechtsstreit um die Corona-Testpflicht an Schulen hat die dortige Schulbehörde vor dem Hamburgischen Obverwaltungsgericht (OVG) eine Niederlage erlitten. Die Richter bestätigten die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den sogenannten Musterhygieneplan der Schulbehörde (Beschl. v. 21.06.2021, Az. 1 B 114/21). Danach müssen sich Hamburger Schüler mindestens zweimal pro Woche in der Schule unter Aufsicht selbst testen, sofern sie am Präsenzunterricht teilnehmen wollen.

Die Eltern eines Grundschülers bestanden jedoch darauf, dass ihr Kind auch zu Hause einen Test machen könne. Mit ihrem Eilantrag hatten sie vor dem Verwaltungsgericht (VG) Erfolg (Az. 2 E 1710/21). Nun wies das OVG die Beschwerde der Schulbehörde als verfristet zurück. Zudem gehe aus der Rechtsgrundlage für den Musterhygieneplan hervor, dass ein Widerspruch gegen die Testpflicht aufschiebende Wirkung habe. Die Testpflicht als solche hielten die Richter allerdings grundsätzlich für rechtmäßig.

Testpflicht soll bestehen bleiben

Seit dem 6. April müssen sich Schüler in Hamburg mindestens zweimal pro Woche unter Aufsicht an der Schule testen, wenn sie am Präsenzunterricht teilnehmen wollen. Als einzige Alternative war ein PCR-Test erlaubt, der nicht älter als 48 Stunden sein durfte. Seit dem 10. Juni reicht auch das Ergebnis aus einem Schnelltestzentrum.

Zurzeit sind Sommerferien, und nur wenige Hamburger Schüler, die an den sogenannten Lernferien teilnehmen, sind von der Vorschrift betroffen. Der reguläre Unterricht beginnt wieder am 5. August. Die aktuelle Corona-Verordnung, auf der der Musterhygieneplan fußt, gilt bis zum 30. Juli, die Schulbehörde hat jedoch angekündigt, dass die Testpflicht auch im neuen Schuljahr bestehen bleibt.

dpa/jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Hamburgisches OVG: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45390 (abgerufen am: 25.11.2024 )

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