Ein Bus fährt vom Fahrbahnrand zurück auf die Straße, es kommt zum Unfall - wie sind Haftung und Beweislast hier verteilt? Damit hat sich jetzt das OLG Celle beschäftigt und die Sache wird wohl noch ein Fall für den BGH.
Ein Linienbus fährt von einer Haltestellte zurück auf die Fahrbahn, es kommt zum Unfall: Hier muss der Busfahrer beweisen, dass er rechtzeitig geblinkt hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden (Urt. v. 10.11.2021, Az. 14 U 96/21).
Der Unfall zwischen dem Bus und einem Auto ereignete sich im November 2019 im niedersächsischen Verde. Der Autofahrer wollte am Bus vorbeifahren, während dieser gerade zurück auf die Fahrbahn fuhr. Grundsätzlich gilt nach § 10 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO), dass ein Fahrzeugführer jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer:innen ausschließen muss, wenn er vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn einfährt. Gleichzeitig gilt aber eine Rücksichtnahmepflicht für andere Fahrzeuge, wenn ein Bus von einer Haltestelle abfährt, § 20 Abs. 5 StVO. Heißt also: Alle müssen aufpassen.
Der Busfahrer behauptete zwar, er habe den linken Blinker gesetzt, konnte das aber nicht beweisen. Der 14. Zivilsenat des OLG Celle hat deshalb nunmehr entschieden, dass die Haftung überwiegend beim Busunternehmer liegt. Trotz § 20 Abs. 5 StVO müsse ein Busfahrer oder eine Busfahrerin sich immer noch vergewissern, ob andere Verkehrsteilnehmer:innen nicht zu stark bremsen müssen. Auch den Blinker müsse rechtzeitig gesetzt werden, so das OLG.
Der Senat weist weiter darauf hin, dass die Rechtsprechung in solchen Fällen, bei denen der Ablauf nicht mehr sicher aufzuklären ist, nicht einheitlich ist. Grundsätzlich werde ein Verschulden des Einfahrenden, hier also des Busfahrers, vermutet. Diese Vermutung könne nur dadurch widerlegt werden, dass der Busfahrer sein korrektes Verhalten beweist. Das gelang dem Busfahrer hier nicht, weshalb das Busunternehmen zu 75 Prozent für den Schaden von rund 10.000 Euro haftet. Der Autofahrer haftet wiederum aufgrund der Betriebsgefahr des Pkw zu 25 Prozent.
Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde zugelassen. In ähnlichen Fällen hatte das Kammergericht die gegenteilige Auffassung vertreten, nämlich dass Autofahrer das rechtzeitige Blinken widerlegen müssen.
jb/LTO-Redaktion
OLG Celle: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46696 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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