BVerwG zur Informationsfreiheit: Der Staat ist nicht Gehilfe des Insol­venz­ver­wal­ters

25.02.2022

Hat ein Insolvenzverwalter gegen das Finanzamt einen Informationsanspruch, um die steuerlichen Verhältnisse eines Schuldners in Erfahrung bringen zu können? Das BVerwG meint: Netter Versuch.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass ein Insolvenzverwalter gegen das Finanzamt keinen Informationsanspruch hinsichtlich der steuerlichen Verhältnisse von Insolvenzschuldnern hat (Urt. v. 25.02.2022, Az. 10 C 4.20 und 10 C 7.21).

Auf Grundlage des nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsgesetzes hatte ein Insolvenzverwalter vom Finanzamt steuerliche Auskünfte begehrt. Konkret ging es um die Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen bei zwei insolventen Gesellschaften. Das Finanzamt hatte einen entsprechenden Anspruch aufgrund des Steuergeheimnisses abgelehnt. Vor dem VG Köln sowie vor dem OVG Münster war der Insolvenzverwalter dagegen erfolgreich vorgegangen, beide Gerichte sahen keine Verletzung des Steuergeheimnisses.

Nun muss man wissen: Während des (Revisions-)Verfahrens wurde mit dem Inkrafttreten der unionsrechtlichen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch die Abgabenordnung (AO) geändert. Aus den Änderungen ergeben sich auch entsprechende Ausschlussgründe für dem Grunde nach bestehende Informationsansprüche.

Die Finanzbehörden seien, so das BVerwG in seinem Urteil jetzt, nunmehr neben zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen nicht mehr solchen Informationsansprüchen ausgesetzt, die sich aus dem Recht der Informationsfreiheit oder dem europäischen Datenschutz ergeben. Letzteres gilt insbesondere für natürliche Personen, also auch im Fall des Insolvenzverwalters.

Aufgrund der unionsrechtlichen Implikationen hatte das BVerwG die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieser hatte sich allerdings für nicht zuständig erklärt, da es nicht um Auskünfte zu juristischen Personen gehe.

Der 10. Senat des BVerwG hat nunmehr entschieden, dass kein solcher Anspruch für den Insolvenzverwalter besteht. Das ergebe sich aus der Änderung der AO in Verbindung mit der DSGVO (§ 32e; § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und j DS-GVO). Die genannten Vorschriften der DSGVO dienten dem Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses, etwa im Steuerbereich, und der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, so das BVerwG.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Informationsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47654 (abgerufen am: 18.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen