Braucht es eine Mindestanzahl an Followern, damit Beleidigungen gegen Politiker auf Sozialen Medien strafbar sind? Nein, meint das OLG Zweibrücken. Es komme lediglich auf den Inhalt der Äußerung an.
"Merkel im Ahrtal…daß sich die dumme Schlampe nicht schämt…". Diese Worte, in weißer Schrift auf braunem Untergrund und um sieben lächelnde Kothaufen-Emojis ergänzt, veröffentlichte ein Mann aus Kaiserslautern 2021 auf seinem öffentlichen Facebook-Profil. Dass er dort nur 417 Freunde hatte, schließt eine Strafbarkeit wegen Beleidigung von Politikern nach § 188 Strafgesetzbuch (StGB) nicht von vorneherein aus, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken (Urt. v. 30.09.2024, Az. 1 ORs 1 SRs 8/24).
Auch das Amtsgericht Kaiserslautern sah die Strafbarkeit der Äußerung als gegeben an und hatte den Mann zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf dessen Berufung hin hatte das Landgericht (LG) Kaiserslautern das Verfahren jedoch eingestellt. Es war der Auffassung, dass bei dem Straftatbestand der sogenannten "Politikerbeleidigung" nicht nur die Äußerung selbst, sondern auch die Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden müssten. Es komme damit auch auf die Person des Betroffenen und die Reichweite der Veröffentlichung an. Der Facebook-Post erreiche auf dem Profil mit 417 Freunden keine Reichweite, die eine Strafbarkeit rechtfertige. Für eine Verurteilung wegen einfacher Beleidigung fehlte es im Übrigen an einem entsprechenden Strafantrag der ehemaligen Bundeskanzlerin, so das LG.
Das OLG Zweibrücken sah das nun aber anders und hob das Urteil der Vorinstanz auf.
Wann ist § 188 StGB einschlägig?
Für die Strafbarkeit komme es auch bei der Politikerbeleidigung einzig auf den Inhalt der Aussage an. Die sonstigen Umstände, wie die gewählte Verbreitungsart und die Größe des Adressatenkreises, seien dagegen irrelevant.
Dieses Verständnis entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der den Anwendungsbereich des Straftatbestands ausgeweitet habe, um Personen, die sich im politischen Leben engagieren, besser vor Hass und Hetze im Internet schützen zu können.
Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des LG zurückverwiesen.
lmb/LTO-Redaktion
"Dumme Schlampe"-Urteil des OLG Zweibrücken: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55775 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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