Der umstrittene Hubschrauberflug von Christine Lambrecht beschäftigte erneut ein Gericht. Das Ministerium muss weitere Unterlagen offenlegen, etwa das Programm des Truppenbesuchs und Bundeswehrvorschriften zur Nutzung von Luftfahrzeugen.
Das Verteidigungsministerium muss weitere Informationen über den umstrittenen Hubschrauberflug der ehemaligen Verteidigungsministerin Christine Lambrecht herausgeben, bei dem auch Lambrechts Sohn mitgeflogen war. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Köln in zwei Urteilen, die am Donnerstag öffentlich wurden (Az. 13 K 6963/22 und 13 K 93/23).
Die Causa hatte im vergangenen Jahr bundesweit für Aufsehen gesorgt: Im April 2022 hatte Lambrecht auf einem Flug mit einem Regierungshubschrauber zu einem Truppenbesuch in Schleswig-Holstein auch ihren 21-jährigen Sohn dabei. Gemeinsam fuhren sie am nächsten Tag mit dem Auto in den Urlaub nach Sylt weiter. Lambrecht hatte den Mitflug des Sohnes ordnungsgemäß beantragt und die Kosten voll übernommen, so das Verteidigungsministerium.
Bereits im Jahr 2022 hatte der Hubschrauberflug ein deutsches Gericht beschäftigt. Auch damals hatte ein Journalist Recht bekommen. Demnach musste das Verteidigungsministerium Auskunft über Details zur Entstehung und Veröffentlichung des viel diskutierten Fotos von Lambrechts Sohn im Bundeswehrhubschrauber geben. Wie sich herausstellte, hatte Lambrecht das Foto selbst gemacht.
Ministerium muss u.a. Programm des Truppenbesuchs herausgeben
Zwei Journalisten hatten nun auf Herausgabe weiterer Unterlagen geklagt. Das Ministerium hatte argumentiert, die Offenlegung gefährde militärische und sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr. Details zum Ablauf könnten Rückschlüsse auf Fähigkeiten des besuchten Bataillons erlauben, außerdem könnten mit Kenntnis von Dienstvorschriften Spionageversuche unternommen werden.
Damit kam es jedoch nicht durch. Das VG Köln gab der Klage der Journalisten teilweise statt. Das Ministerium ist unter anderem verpflichtet, Unterlagen zum Programm des Truppenbesuchs herauszugeben. Außerdem müssten etwa Berechnungen der Flugbereitschaft und Dienstvorschriften der Bundeswehr zur Nutzung von Luftfahrzeugen zugänglich gemacht werden.
Nicht offenlegen muss das Ministerium jedoch die Buchungsunterlagen für die Hotelübernachtung nach dem Besuch. Diese betreffen laut dem Gericht nämlich keinen amtlichen, sondern einen privaten Vorgang.
Gegen die Urteile des VG Köln sind noch Berufungen möglich. Dann würde der Fall am OVG Nordrhein-Westfalen in Münster verhandelt.
dpa/mw/LTO-Redaktion
VG Köln zu Hubschrauber-Affäre: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53122 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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