Internationaler Tag gegen Gewalt an Frauen: Femi­zide beim Namen nennen

Gastkommentar von Sabrina Prem

25.11.2022

Ein Mann, der seine Ex-Freundin und den gemeinsamen Sohn tötete, wurde wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen verurteilt. Die beiden seien "Störfaktoren für sein Leben". Hier sollte der Begriff "Femizid" fallen, findet Sabrina Prem. 

Vor kurzem verurteilte das Landgericht (LG) Köln einen 25-Jährigen, der seine Ex-Freundin sowie das gemeinsame Kind ermordet hatte, zu lebenslanger Haft (Urt. v. 06.09.2022, Az.: 111 Ks 5/22). Dazu wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung nach 15 Jahren wird damit fast ausgeschlossen sein. 

Als Mordmotive im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB diskutierten die Richter:innen "Habgier", "Heimtücke" sowie "niedrige Beweggründe". Am Ende nahmen sie das Vorliegen von Heimtücke und niedrigen Beweggründen an. 

Doch reicht die Qualifizierung als "Mord" in diesem Fall aus oder sollte man die Tat auch als "Femizid" bezeichnen?  

Der Begriff des Femizides meint den Mord an einer Frau aus einem frauenfeindlichen und geschlechtsspezifischen Motiv heraus. Beispielhaft dafür sind oftmals Trennungstötungen, Eifersuchtstötungen sowie Tötungen heraus aus einem Besitz-, Kontroll- oder Machtdenken des Mannes. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) beschreibt Femizide als vorsätzliche Tötungen von Frauen. Sie unterscheidet zwischen Femiziden in intimen Beziehungen, Morden im Namen der Ehre, Mitgift-bezogenen Tötungen, sowie jenen außerhalb intimer Beziehungen. Die Institutionen der Vereinten Nationen (UN) benennen Femizide meist lediglich als geschlechtsbezogene Tötungen. Die Bundesregierung macht sich die (weite) Auslegung der WHO nicht zu eigen und verweist nur auf die im deutschen Recht vorgesehenen Straftatbestände des Totschlags und des Mordes – unabhängig vom Geschlecht des Opfers. 

LG Köln: "Störfaktoren für künftiges Leben" des Täters 

Hintergrund des Urteils ist folgender: Im November 2021 lockte der Täter seine 24-jährige Ex-Freundin, mit der er im Jahr 2017 für kurze Zeit zusammen war, und den gemeinsamen Sohn an das Rheinufer in Köln-Niehl. Von dem Sohn wusste der Täter allerdings jahrelang nichts. Erst im September 2021 konfrontierte das spätere Opfer ihn mit seiner Vaterschaft und forderte Unterhaltszahlungen.  

Der Täter habe sich daraufhin gesorgt, dass die mögliche Vaterschaft seine aktuelle Beziehung belasten könne. Er fürchtete, seine aktuelle Verlobte würde ihn verlassen. Auch seien ihm die Unterhaltszahlungen "nicht sonderlich gelegen" gewesen.  

Das Gericht war davon überzeugt, dass der Täter seine Ex-Freundin und den gemeinsamen Sohn als "Störfaktor für sein künftiges Leben" betrachtet; deshalb mussten beide sterben. Er erstach zunächst seine Ex-Freundin, anschließend den Sohn. Danach warf er beide Leichen in den Rhein. 

Femizide sind ein gesamtgesellschaftliches Problem 

Das Verhalten des Täters zeigt insbesondere ein patriarchales Besitzdenken. Er nahm seine Ex-Freundin sowie den gemeinsamen Sohn als "Störfaktor" wahr, maßte sich an, über ihre Schicksale und ihre Leben entscheiden zu dürfen – als wären sie ihm unterlegen oder von ihm dominierbar. Vor Gericht hat der Täter seine Tat und seine Motivlage gestanden.  

In Femizidfällen werden oftmals auch die gemeinsamen Kinder Opfer grausamer Taten. Das kann ein höchster Akt der Bestrafung der Frau sein oder der Ausdruck des Kontroll- und Besitzdenkens der Täter.  

Unter Würdigung dieser Motive scheint es nur angemessen, den Begriff "Femizid" zu verwenden und ihn so mehr in das Bewusstsein der Gesellschaft zu rücken. Zwar sträubt sich die Bundesregierung noch gegen eine einheitliche Definition des Femizids. Allerdings steht fest, dass Femizide keine Privatsache sind, sondern ein gesamtgesellschaftliches Problem. Und als solches sollten sie auch behandelt werden.  

BGH: Täter-Opfer-Beziehung führt nicht immer zu niedrigen Beweggründen 

Die Realität sieht derzeit aber noch anders aus. Auch gibt es keine eindeutige Positionierung in der Rechtsprechung. In einem leitenden Urteil aus dem Jahre 2008 machte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Trennungstötung deutlich, dass die Täter-Opfer-Beziehung nicht immer zu "niedrigen Beweggründen" führt, sondern auch zugunsten des Täters wirken kann (Urt. v. 29.10.2008, Az. 2 StR 349/08):  

"Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind und – in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen."  

Bei Motiven wie Kontrolle oder Kontrollzwang, patriarchalem Besitzdenken, Frauenhass oder Bestrafung liegt nahe, dass diese nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind.  

Es gibt keinen einheitlichen Femizid

Allerdings ist die Bewertung von Femizidfällen nicht immer so einheitlich. Wäre die Entscheidung des LG Köln die gleiche geblieben, wenn die Tat unmittelbar nach der Trennung erfolgt wäre? Oder wäre die Verzweiflung des Täters aufgrund der Trennung als mildernder Umstand angesehen worden? Hätte dies noch für eine Verurteilung wegen Mordes ausgereicht? 

Der BGH stellte in seinem Grundsatzurteil 2008 klar, dass bei Trennungstötungen "auch Gefühle der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit tatauslösend und tatbestimmend sein [können]". Diese könnten eine Bewertung als niedrig "namentlich dann als fraglich erscheinen lassen, wenn die Trennung von dem Tatopfer ausgeht und sich daher der Angeklagte durch die Tat gerade dessen selbst beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will".  

Spielten bei einer Tat "gefühlsmäßige oder triebhafte Regelungen eine Rolle", müsse sich ein Tatrichter "in aller Regel damit auseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie gedanklich zu steuern." Ausdrücklicher Prüfung bedürfe diese Frage insbesondere, wenn sich die Taten "spontan aus der Situation heraus entwickelt haben". 

Motivation, einen Femizid zu begehen, muss strafschärfend wirken 

Beim Fall des LG Köln handelte es sich nicht um eine Trennungstötung im eigentlichen Sinne, denn die Trennung lag bereits mehrere Jahre zurück. Doch geschah die Tat im Kontext einer gescheiterten Beziehung. Auch hätten Verzweiflung und innere Ausweglosigkeit als mildernde Umstände herangezogen werden können. Denn der Täter war ja besorgt – um sein künftiges Leben.  

Dass das LG Köln nun so zweifelsfrei die "niedrigen Beweggründe" als Mordmerkmal im Sinne des § 211 Abs. 2 1. Gruppe 4. Var. StGB angenommen hat, lässt allerdings auf eine neue Ausrichtung hoffen. Ob es sich dabei auf Erwägungen wie ein patriarchales Besitzdenken oder frauendominierendes Verhalten gestützt hat, ist, da die Urteilsgründe nicht veröffentlicht wurden, nicht ersichtlich, jedoch wünschenswert.  

Denn es zeigt sich vorliegend erneut: Frauen müssen vor derartigen Gefährdungslagen geschützt werden. Alle beteiligten Institutionen müssen die Strukturen, die zu Femiziden führen, erkennen. Es müssen Fragen gestellt werden wie: "Gab es zuvor häusliche Gewalt oder Stalking?" Die Motivation, einen Femizid zu begehen, muss strafschärfend und nicht etwa -mildernd wirken. 

"Geschlechtsspezifische Beweggründe" als Mordmerkmal? 

Eventuelle Emotionalität aufgrund einer Trennung darf den Täter nicht pauschal begünstigen und zu einem Verneinen niedriger Beweggründe führen. Auch dann nicht, wenn eine Trennung von dem Opfer ausging. Denn auch Taten aus Verzweiflung oder Trauer können dem Ziel dienen, geschlechtsspezifische Ungleichwertigkeit zu vertiefen, Kontrolle auszuüben, zu dominieren und Frauenhass auszuleben.  

Vielmehr müssen eben diese Aspekte in die Subsumtion der Mordmerkmale einfließen. Es braucht einen Fokus auf das Opfer und auf die Ausrichtung, geschlechtsspezifische Gewalt zu verüben. Dafür könnte eine Erweiterung der Mordmerkmale um "geschlechtsspezifische Beweggründe" – ähnlich wie die geplante Erweiterung des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB – zur Klarstellung hilfreich sein. Zunächst könnte aber auch eine gezielte Auslegung der existierenden niedrigen Beweggründe mittels Aufklärung und Fortbildung über Femizide ausreichen. In jedem Fall muss #keinemehr Geltung erlangen – auch für die rechtsprechende Gewalt. 

Sabrina Prem ist Rechtsreferendarin am Landgericht Düsseldorf. Ihre Wahlstation hat sie im Bonner Büro von UN Women Deutschland e.V. absolviert. 

Zitiervorschlag

Internationaler Tag gegen Gewalt an Frauen: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50184 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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