Legal-Tech-Startups fordern Änderungen des RDG: Geschäfts­mo­delle für mehr Zugang zum Recht

von Pia Lorenz

17.11.2018

Legal-Tech-Portale wie Flightright, Wenigermiete & Co. werden zunehmend angegriffen, nicht zuletzt von der Anwaltschaft. Der Bundesverband Deutsche Startups plädiert nun für gesetzliche Änderungen. Und betont die Kooperation mit den Anwälten.

Der Bundesverband Deutsche Startups e.V. (Startup-Verband BVDS) plädiert für eine Anpassung des regulatorischen Rahmens für Legal-Tech-Modelle. Insbesondere das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), aber auch Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sähen die Startups gern geändert.

Die derzeit geltenden gesetzlichen Bedingungen stammten aus einer Zeit, als es solche Geschäftsmodelle noch nicht gab, argumentiert die Legal Tech Plattform des Verbandes in einem kürzlich veröffentlichten Positionspapier. Einige der Startups können mit einer Inkasso-Genehmigung nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz DG tätig werden, andere stoßen auf Widerstände im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des RDG. Überregional bekannt ist der Fall des Startups Wenigermiete.de, gegen das die Berliner Anwaltskammer vorgeht*. Sie ist der Auffassung, das Portal biete unzulässigerweise eine Rechtsdienstleistung an.

Die Legal-Tech-Unternehmen dagegen begründen ihre Forderung nach mehr Schutz für ihre Geschäftsmodelle damit, mit den Plattformen Verbrauchern einen besseren Zugang zum Recht zu ermöglichen. Sie beseitigten Durchsetzungsdefizite bei bestimmten Ansprüchen, ohne dabei anwaltliche Geschäftsmodelle zu gefährden. Vielmehr könnten auch und gerade Anwaltskanzleien einerseits selbst als Legal-Tech-Unternehmen agieren, andererseits anwaltlich vor Gericht in deren Auftrag auftreten, betont der Verband in dem Papier, das offenbar die derzeit zunehmend verhärteten Fronten zwischen der Anwaltschaft und den meist noch jungen Unternehmen aufweichen soll.

Was Anwälte gegen Legal-Tech-Startups haben

Legal-Tech-Unternehmen schreiben sich auf die Fahne, einen vereinfachten Zugang zum Recht zu schaffen. Über Plattformen bieten sie Verbrauchern an, Sachverhalte strukturiert zu erfassen und abzuwickeln. Bei der Durchsetzung übernehmen die Unternehmen das Kostenrisiko, nur im Erfolgsfall zahlt der Verbraucher eine Provision. So können Verbraucher Ansprüche geltend machen, die sie ohne die Plattformen nicht geltend gemacht hätten, weil die einzelne Forderung zu gering ist, um das damit einhergehende Kostenrisiko auf sich zu nehmen. Diese rationale Apathie der Verbraucher, gerade bei kleinen Schäden bei einer Vielzahl von Betroffenen (sog. Streuschäden), aber auch bei Massenschäden mit kleinen bis mittleren Streitwerten, nutzen gerade große Unternehmen bislang aus.

Dieses Durchsetzungsdefizit wird, so auch das Positionspapier des BVDS, dadurch verstärkt, dass selbst Verbraucher, die bereit wären, Kosten und Mühen auf sich zu nehmen, kaum Anwälte finden würden, die sich mit einer Fluggastentschädigung von 250 Euro, einer Zu-viel-Forderung des Vermieters unter Missachtung insbesondere der Mietpreisbremse oder einem falschen Sozialhilfebescheid intensiv beschäftigen würden – denn die aus den geringen Streitwerten resultierenden geringen Anwaltsgebühren rechtfertigen den oft im Einzelfall erforderlichen Aufwand kaum.

Teile der in Kammern organisierten Anwaltschaft sehen das ganz anders: Software übernehme Mandate, die bislang sie betreut habe – und beschneide damit das anwaltliche Tätigkeitsfeld, häufig gerade in Rechtsgebieten, in denen die Anwälte ohnehin nicht allzu üppig verdienen. Digitalisierte Bearbeitung könne eine auf den Einzelfall zugeschnittene anwaltliche Beratung nicht ersetzen, bloße algorithmusgetriebene Umsetzung bestehenden Rechts verhindere jede Rechtsfortbildung, so die Hauptargumente gegen die Plattformen.

Rechtsdienstleistung im RDG neu definieren

Rechtliche Munition im Kampf gegen die neue gefühlte Konkurrenz aber liefert den Advokaten vor allem das RDG. Das verbietet es Nichtanwälten grundsätzlich, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, es sei denn, einer der Erlaubnistatbestände des RDG oder anderer Gesetze liegt vor oder die Rechtsdienstleistung stellt sich als reine Nebentätigkeit dar. Die wohl häufigste Erlaubnis ist die für Inkassodienstleistungen, also den Einzug von Forderungen für Dritte. Mit dem recht strengen Ansatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt will der Gesetzgeber die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen schützen.

Diesen regulatorischen Rahmen sähe der BDSV gern angepasst, weil einerseits "das bisherige System des Verbraucherschutzes verbesserungsbedürftig, und andererseits ein regulierter Markt für Rechtsdienstleister unerlässlich im Rahmen einer geordneten Rechtspflege" sei, heißt es in dem Positionspapier, an dessen Erstellung auch die Kanzlei Fieldfisher beteiligt war, die mehrere Startups bei der Durchsetzung ihrer Geschäftsmodelle berät.

Konkret wollen die Unternehmen den Begriff der Rechtsdienstleistung sowohl weiter auslegen als auch präzisieren. Nach dem Willen der Startups sollte die Inkassodienstleistung sich ausdrücklich auch auf die Einziehung künftiger Forderungen beziehen. Das soll einem formal orientierten Argument den Boden entziehen: Die Unternehmen würden nicht bereits bestehende Forderungen nur noch durchsetzen, sondern diese erst schaffen (wie bei der Mietpreisbremse, wo erst die Erhebung der Rüge gegenüber dem Vermieter den Rückzahlungsanspruch entstehen lässt).

Inkassodienstleistung erweitern

Zudem sollte § 2 RDG nach dem Vorschlag der Legal-Tech-Startups als Einziehung im Sinne des Gesetzes auch "jedes Tun, Dulden oder Unterlassen" definieren, "das zur Durchsetzung der Forderung erforderlich oder zweckdienlich ist, einschließlich der Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Durchsetzung sowie zum Zwecke der Auftragserteilung im Vorfeld der Beauftragung". 

Mit diesem erweiterten Erlaubnistatbestand für Inkassodienstleistungen wollen die Unternehmen auch solche Geschäftsmodelle erfassen, die nicht rein digitalisiert stattfinden und die Diskussion beenden, ob Algorithmen "Rechtsdienstleistungen" erbringen können.

Zudem spricht sich der Verband für eine Klarstellung aus, dass selbst ein Verbot gegen das RDG nicht zur Unwirksamkeit der mit dem Kunden geschlossenen Verträge führe. Das soll der Argumentation der Unternehmen den Boden entziehen, gegen die die Ansprüche der Verkäufer geltend gemacht werden. Die berufen sich derzeit nämlich auf – tatsächliche oder angebliche – Verstöße gegen das RDG und stützen darauf die Nichtigkeit von Kundenverträgen und Inkassozessionen gem. § 134 Bürgerliches gesetzbuch (BGB). Wer keine Forderung wirksam abgetreten bekommt, kann sie auch nicht geltend machen, so die Argumentation.

Das BGB ändern: Online-Beauftragung sicherstellen, Abtretungsverbote in AGB verbieten

Die Unternehmen, gegen die sich die Ansprüche der Verbraucher richten, welche die Legal-Tech-Plattformen geltend machen, zeigen sich argumentativ kaum weniger (spitz-) findig als die sich strukturell betroffen fühlende Anwaltschaft. Auch sie führen einen strukturellen Kampf gegen ein Geschäftsmodell, das ihre Kalkulation mit der rationalen Apathie ihrer Kunden mindestens empfindlich stört, mit den Mitteln des Rechts.

Die Legal-Tech-Startups plädieren für eine einfache elektronische Signatur und wollen mehrere Formvorschriften im BGB ändern. Das soll sicherstellen, dass sie von Verbrauchern rechtssicher online beauftragt werden können und so verhindern, dass die den Ansprüchen ausgesetzten Unternehmen sich im Prozess auf die Nichteinhaltung von Formvorschriften berufen.

Bei einem ihner wichtigen Anliegen können die Legal-Tech-Startups sich direkt auf den Koalitionsvertrag beziehen. Dort haben sich Union und SPD im Jahr 2017 darauf verständigt, den Ausschluss von Abtretungsverboten für Forderungen in AGB zu prüfen. Umgesetzt sähe der BVDS das gern in § 309 BGB. Ein dort verankertes Verbot von Abtretungsverboten würde es, so die Startups, Unternehmen wie aktuell Ryan Air unmöglich machen, Verbrauchern per Allgemeiner Geschäftsbedingung zu untersagen, ihre Forderung an einen Dritten abzutreten bzw. sich sogar von Dritten gegen Ryanair vertreten zu lassen.

Die Legal-Tech-Unternehmer sehen ihre Geschäftsmodelle weiter vom Koalitionsvertrag bestätigt, weil in diesem die Große Koalition Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Recht für Verbraucher vorgesehen hat. Schützenhilfe bekommen die Startups aus ihrer Sicht auch vom diesjährigen 72. Deutschen Juristentag: Dort erklärten Juristen aller Couleur die am 1. November in Kraft getretene Musterfeststellungsklage für unzureichend, um die bestehenden Rechtsschutz- und Durchsetzungsdefizite für Verbraucher zu beseitigen. Das Konstrukt entlaste nicht die Gerichte und bilde Streuschäden nicht hinreichend ab, fanden die Juristen. Sie sprachen sich stattdessen für die Einführung einer Gruppenklage aus, oft auch als Sammelklage bezeichnet, der Verbraucher sich online anschließen müssten, wenn sie sich beteiligen wollen. Das ist an den Modellen der Legal-Tech-Unternehmen recht nah dran.

*Hier stand zunächst, dass die RAK Berlin in gleich mehreren Verfahren gegen Wenigermiete.de vorgehe. Das ist nicht korrekt. Es gibt ein Verfahren der RAK Berlin gegen das Startup, in anderen Verfahren klagt dieses nach eigenen Angaben gegen Vermieter. Geändert am 17.11.2018, 15:39 Uhr.  

Zitiervorschlag

Legal-Tech-Startups fordern Änderungen des RDG: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32167 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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