OLG Frankfurt a.M. zum verletzten Hund: Kein Scha­dens­er­satz für Tier­hal­terin nach dem Ball­spielen

03.04.2019

Fast 18.000 Euro Schadensersatz verlangte eine Frau von ihrem Ex-Freund, nachdem sich ihr Hund beim Ballspielen mit diesem ein Bein gebrochen hatte. Bei dem Vierbeiner habe sich aber nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, so das OLG.

Als "gänzlich unwahrscheinliches Ereignis" wertete das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main den Beinbruch eines Hundes beim Ballspielen. Schadensersatz könne die Halterin damit nicht von dem Werfer des Balls verlangen, der der Ex-Freund der Frau ist. Das geht aus einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung hervor (Beschl. v. 25.03.2019, Az. 6 U 166/18).

Der Mann hatte einige Wochen nach der Trennung des Paares dem Retriever zu dessen erstem Geburtstag einen fußballgroßen Ball geschenkt. Anschließend spielte er mit dem Hund, der den Ball zurückbringen sollte. Nach einer halben Stunde sprang der zur Rasse Flat-Coated gehörende Retriever jedoch so in die Luft, dass er bei der Landung mit dem gesamten Gewicht auf dem hinteren linken Bein aufkam und sich das Hinterbein brach.

Knapp 18.000 Euro Schadensersatz verlangte die Frau daraufhin von ihrem früheren Freund, weil sie ihn für das gebrochene Bein ihres Hundes verantwortlich machte. Neben den Behandlungskosten verlangte sie auch noch entgangenen Gewinn, da der Retriever wegen der Verletzungen nicht mehr zuchttauglich sei. Das Landgericht (LG) Gießen wies ihre Klage allerdings ab.

Auch das OLG hat ihre Berufung nun zurückgewiesen, weil der Knochenbruch nicht adäquat-kausal auf das Werfen des Balles zurückzuführen sei. Wenn ein junger Hund beim Springen nach einem Ball einen Bruch erleide, sei dies ein "gänzlich unwahrscheinliches Ereignis". Das Springen gehöre zum Spieltrieb gerade von jungen Hunden. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die körperliche Konstitution eines Hundes so beschaffen sei, dass er derartige tiertypische Handlungen ohne Verletzungen durchführen könne, entschied die Kammer auch ohne die Hilfe eines Sachverständigen.

Bei dem Knochenbruch des Hundes habe sich vielmehr das allgemeine Lebensrisiko realisiert, dass der Risikosphäre der Halterin zuzurechnen sei, so das OLG. Es zog damit eine Parallele zu den Fällen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Schließlich habe die Frau den Hund mit ihrem ehemaligen Freund spielen lassen und damit die Entscheidung über dessen Selbstgefährdung getroffen. Gründe, einen "spielenden Hund besser zu behandeln als einen spielenden Menschen", sah die Kammer im Ergebnis nicht.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt a.M. zum verletzten Hund: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34731 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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