Weil sich zwei Schlossherren über die Nutzung des Innenhofs als Parkfläche uneins waren, zog es die adeligen Streitparteien vor das Landgericht. Am Mittwoch geht es vor dem OLG dann in die nächste Runde.
Ein kurios anmutender Parkplatzstreit um die Innenhöfe eines Schlosses im niederbayerischen Landkreis Rottal-Inn wird das Oberlandesgericht München (OLG) am Mittwoch beschäftigen. Der ältere Schlossherr hatte ein Quergebäude des Ensembles - also nur einen Teil des Schlosses - vor zwölf Jahren verkauft. Dessen neue Eigentümer wollen sich nun die Erlaubnis erstreiten, dass sie und ihre Gäste in den Innenhöfen des Schlosses parken dürfen. Das will der Verkäufer des Schlossteils allerdings nicht dulden - und stellte in der Vergangenheit zu diesem Zweck Gittertore an den Durchgängen im Schlossgelände auf.
Mit Urteil vom 5. Juni 2018 (Az. 52 O 2124/16) verpflichtete das Landgericht (LG) Landshut den älteren Schlossherren zur Entfernung der Gittertore. Parken dürfen die neuen Eigentümer deshalb aber noch lange nicht, wie das LG mit Verweis auf den zugrundeliegenden Kaufvertrag ausführte.
Darin war den hinzugekommenen Schlossherren zwar auf "immerwährende Zeiten" ein Geh- und Fahrtrecht in den Innenhöfen und auf der Zufahrt eingeräumt worden. Sie dürfen deshalb dem Urteil zufolge die Innenhöfe befahren, dort ein- und aussteigen sowie ein- und ausladen. Allerdings verwehrte das Landgericht den klagenden Käufern und auch ihren Gästen das Parken in den Innenhöfen. Denn ein Recht dazu, Fahrzeuge dort auch länger abzustellen, lasse sich aus dem bloßen Geh- und Fahrtrecht eben nicht ableiten.
Zu berücksichtigen sei auch, dass in der näheren Umgebung ausreichend kostenlose Parkplätze zur Verfügung stünden, entschied das Landgericht. Gegen diesen Teil des Urteils, der den Käufern das Parkrecht verwehrt, haben diese Rechtsmittel eingelegt, nun muss am Mittwoch das OLG München entscheiden.
dpa/tik/LTO-Redaktion
Streit um Nutzungsrecht vor dem OLG: . In: Legal Tribune Online, 05.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28977 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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