Ein Ehepaar verlangte das Geld für ein Doppelbett zurück. Ständig falle man aus dem Bett oder in die "Besucherritze". Sogar das Liebesleben der beiden sei betroffen. Das Gericht nahm die Sache ernst, wies die Klage aber trotzdem ab.
Wenn bei einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften und so eine "Besucherritze" bilden, ist das konstruktiv bedingt und stellt keinen Mangel dar. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Düsseldorf (LG) die Klage eines Ehepaares aus Dormagen zurück, die ihr Geld für das knapp 1.500 Euro teure Boxspringbett zurückverlangten (Urt. v. 09.05.2019, Az. 19 S 105/17).
Die beiden hatten argumentiert, dass das Bett derart schwinge, dass man ständig heraus oder in die "leidige Besucherritze" falle. Nachdem bereits das Amtsgericht Neuss (AG) aber der Meinung war, dass das Bett in einwandfreiem Zustand war, nahm sich das LG der Sache an und ging auf Nummer sicher. Die 19. Berufungszivilkammer bestellte einen Polstereimeister als Sachverständigen zum Probeliegen. Seine Einschätzung dürfte das Ehepaar überrascht haben. Denn die Liegeprobe des Profis hatte "auch bei teils heftigen Bewegungen ergeben, dass die Matratzen zwar leicht schwingen, aber in ihrer Position verbleiben und nicht verrutschen".
"Es liegt auf der Hand, dass eine Matratze in einem Bettkasten besser gegen Verrutschen gesichert ist als bei dem ausgewählten Boxspringbett", führte das LG seine Entscheidung weiter aus. Das leichte Schwingen der Matratze und die "Besucherritze" seien vielmehr ein Nachteil, der hingenommen werden müsse, wenn man sich für ein Bett ohne Bettkasten entscheide, und werde im Übrigen dadurch aufgewogen, dass der fehlende Bettkasten auch dazu führe, dass der Seiteneinstieg wesentlich erleichtert werde.
Diese für das Gericht eindeutige Sachlage war schließlich wohl auch der Grund dafür, dass es sich nicht mehr zu den negativen Auswirkungen äußerte, die das Bett auf das Liebesleben des Paares habe, wie die Eheleute anmerkten. Denn jedenfalls zum Schlafen, "als seinem eigentlichen Zweck", sei das Bett bestens geeignet.
dpa/tik/LTO-Redaktion
LG Düsseldorf zur "Besucherritze": . In: Legal Tribune Online, 09.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35283 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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