Die Werbeangabe "entspricht bis zu 21 Orgasmen" auf einer Kondompackung hält das LG Düsseldorf weiterhin für unzulässig. Im Gegensatz zu "kann Anteile von Feenstaub enthalten" sei der scherzhafte Charakter nicht ohne Weiteres erkennbar.
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat seine bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutete Auffassung beibehalten: Auf der Verpackung von Kondomen darf nicht mit der Angabe "1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" geworben werden (Urt. v. 26.11.2015, Az. 14c O 124/15). Dadurch könne der Verbraucher darüber getäuscht werden, dass Kondome mehrfach verwendet werden könnten.
Kondome sind Medizinprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 d) Medizinproduktegesetz (MPG) und sind gemäß der ISO-Norm 4074: 2002 nur zur einmaligen Verwendung bestimmt. Das Gebot der Einmalverwendung, das sich auch aus naheliegenden praktischen Erwägungen ergibt, möge einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher aller Altersklassen zwar bekannt sein. Gerade bei Jugendlichen, so die Zivilkammer, sei der Aufklärungsbedarf zur richtigen Anwendung von Kondomen aber anhaltend hoch und bei mehrdeutigen Angaben die Gefahr der Irreführung gegeben.
Zu urteilen hatte das Gericht in einer Wettbewerbsstreitigkeit zwischen dem Berliner Startup Einhorn und dessen Konkurrent Fair Squared aus Köln, die im Kondom-Vertrieb spezialisiert sind. Im Urteil heißt es, dass die Gefahr der Fehlinterpretation der Aussage auf der Verpackung der Kondome von Einhorn "1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass der Verbraucher den humorvollen Charakter der Äußerung erkennt, weil auf der Rückseite der Kondomverpackung in der "Mehrwertetabelle" auch Angaben zum Kalorienverbrauch und in einer Fußnote am Ende der Tabelle der Hinweis "Kann Spuren von Feenstaub enthalten" abgedruckt sind.
Die Kammer verweist darauf, dass auf der Rückseite der Verpackung vielmehr auch darauf hingewiesen wird, dass 50 Prozent des Gewinns an gemeinnützige Projekte abgeführt werden. Wegen dieser Kombination von einerseits ernst zu nehmenden und andererseits scherzhaft gemeinten Angaben werde dem Verbraucher nicht auf Anhieb klar, dass auch die Orgasmus-Rechnung humorvoll in dem Sinne gemeint sei, dass auf jeden Orgasmus seitens des Trägers des Kondoms zwei weitere der Partnerin oder des Partners kämen, was dann tatsächlich 21 ergäbe.
acr/LTO-Redaktion
LG Düsseldorf zu irreführender Werbung: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17676 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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