Seine jüngere Partnerin wäre bestimmt nicht mit ihm zusammen, wenn er wie ihr Vater aussähe, findet ein Münchner Partygänger älteren Semesters. Türsteher und Justiz beeindruckte dieses Argument bislang wenig. Nun muss der BGH entscheiden.
Ein Mann aus München zieht im Kampf um sein Recht, auch jenseits der 40 noch feiern zu gehen, vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Wann der BGH über den Fall entscheiden wird, ist nach Angaben einer Sprecherin vom Freitag noch unklar.
Der damals 44-Jährige hatte im August 2017 gemeinsam mit zwei Freunden das Event "Isarrauschen" auf der Münchner Praterinsel besuchen wollen. Doch er scheiterte am Türsteher, der ihn für zu alt hielt. Der Abgelehnte forderte daraufhin Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 1.000 Euro vom Veranstalter, der die Zahlung verweigerte. Laut Veranstalter habe kein generelles Einlassverbot für Personen ab 35 Jahren bestanden, die Zielgruppe der Veranstaltung seien jedoch Personen zwischen 18 und 28 Jahren gewesen. Daher würden Gäste älteren Semesters, gerade auch in Gruppen, wohl auch künftig abgewiesen werden.
Nach dem Türsteher scheiterte der Kläger allerdings auch noch am Amtsgericht (AG) München und im März dieses Jahres am Landgericht (LG) München I. Beide Gerichte wiesen seine Klage ab.
AG: Unterscheidung nach optischem Alter geht in Ordnung
Der Mann sieht einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er habe es als besonders kränkend empfunden, am Eingang abgelehnt zu werden, sagte er nach Angaben des AG in der Verhandlung in erster Instanz. Schließlich sehe er gar nicht so alt aus. Als Beweis zog er seine deutlich jüngere Partnerin heran. Diese wäre ja bestimmt nicht mit ihm zusammen, wenn er aussähe wie ihr Vater, argumentierte er.
Das AG hielt die Benachteiligung aber für hinnehmbar. "Eine Unterscheidung beim Einlass nach dem optischen Alter ist bei solchen Veranstaltungen nicht nur typisch, sondern hält auch einer vernünftigen Betrachtungsweise stand", hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Das Gelingen einer solchen Veranstaltung hänge laut Gericht entscheidend von einer gelingenden Interaktion unter den Gästen ab. Daher sei eine solche Auswahl der Gäste geeignet, um den Interessen der Gäste und des Veranstalters gerecht zu werden und einen gelungenen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten (AG München, Urt. v. 10.10.2019, Az. 122 C 5020/18).
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
Mann zieht wegen Altersdiskriminierung vor den BGH: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42019 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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