Darf man einem alten Menschen eine Ratenzahlung verwehren, weil er vielleicht nicht mehr lange genug lebt? Ja, darf man, meint das AG München. Ein Anspruch gegen die Erben reiche nicht, um das Risiko zu decken.
Wer gerne shoppt und dabei knapp bei Kasse ist, dem hilft oftmals die Ratenzahlung. Was aber, wenn der Käufer schon so fortgeschrittenen Alters ist, dass man befürchten mag, dass er die Zahlung der letzten Rate nicht mehr erleben wird? Dann gibt es auch keine Teilzahlung, entschied das Amtsgericht (AG) München in einem nun veröffentlichten Urteil. Die Entscheidung stammt noch von 2014, ist aber nach Bestätigung in der Berufungsinstanz und Rücknahme der Revision erst in diesem Jahr rechtskräftig geworden (Urt. v. 13.04.2016; Az. 171 C 28560/15).
Eine 84-jährige Rentnerin hatte im Herbst 2015 im Teleshopping einige Schmuckstücke kaufen wollen und dabei als gewünschte Zahlungsform eine Teilzahlung in Raten ausgewählt. Doch das Warenhaus versagte ihr die Möglichkeit mit der Begründung, sie sei schlicht zu alt. Weil sie eine unternehmensintern festgelegte Altersgrenze überschreite, könne man ihr nur die Zahlungsarten Rechnung, Bankeinzug, Nachnahme oder Kreditkarte anbieten.
Wenig überraschend fühlte sich die Dame durch diese Absage diskriminiert und verklagte das Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf ein Schmerzensgeld i. H. v. 3.000 Euro. Dabei bezeichnete sie das Vorgehen als "zutiefst persönlichkeitsverletzend und menschenverachtend". Zum einen würden auch junge Menschen zuweilen versterben, zum anderen werde, wenn man von der statistischen Lebenserwartung ausgehe, ein Merkmal gegen sie ausgelegt, wegen dem sie eigentlich vom Gesetz geschützt werden solle.
"Dass das Leben zwangsläufig mit dem Tode endet, darf das Gericht als bekanntes Faktum voraussetzen"
Das beklagte Unternehmen berief sich indes darauf, dass es sich gar nicht um ein zivilrechtliches Massengeschäft handele, auf welches das AGG Anwendung findet. Dabei handelt es sich um solche Geschäfte, die ohne Beachtung des konkreten Vertragspartners geschlossen werden können. Dies, so die Firma, sei hier aber gerade nicht der Fall, da es bei der Ratenvereinbarung gerade auf das Ansehen der Person ankomme, denn schließlich gehe man damit ein wirtschaftliches Risiko ein. Dem schloss sich das AG letztlich an.
"Dass das Leben zwangsläufig mit dem Tode endet, darf das Gericht als bekanntes Faktum voraussetzen" führte der zuständige Richter schließlich in seinem Urteil aus. Zudem gebe es Erhebungen zur statistischen Lebenserwartung, die in seinen Augen die Annahme rechtfertigten, dass die Dame ein erhöhtes Risiko eines baldigen Ablebens hatte.
Wenngleich ältere Menschen, die Pensionen bezögen, regelmäßig über ein geregeltes und sicheres Einkommen verfügten und damit als solvente Schuldner gelten dürften, sei dies bei ihren Erben, die im Falle eines plötzlichen Todes mit den Forderungen aus dem Nachlass konfrontiert würden, nicht unbedingt der Fall. Auch ob dieser Erbe im Zweifel überhaupt zu greifen sei, war in den Augen des Richters fraglich. So sei nur "an die Kinder zu denken, die nach Übersee ausgewandert sind".
mam/LTO-Redaktion
AG München zu Altersdiskriminierung: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27583 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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