AG München verurteilt Bordellbesucher: Das "dilet­tan­ti­sche Vor­gehen" eines Geld­fäl­schers

30.07.2018

Als ein Mann versuchte, den Sex mit einer Prostituierten mit selbst ausgedruckten Banknoten zu bezahlen, flog er auf. Das AG hielt ihm zugute, dass die Unechtheit der Geldscheine problemlos zu erkennen war.

Das Amtsgericht (AG) München hat einen 32-jährigen Bordellbesucher zu einer einjährigen Freiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt. Der Freier hatte Geld gefälscht und versucht, damit eine Prostituierte zu bezahlen (Urt. v. 25.04.2018, Az. 1111 Ls 245 Js 196316/17).

Der Mann stellte für sein Vorhaben mithilfe seines Druckers jeweils zwei Vorder- und Rückseiten einer 50-Euro-Banknote her. Die einzelnen Kopien verklebte er nach Gerichtsangaben anschließend mit Malerleim zu beidseitig bedruckten Geldscheinen. Die zwei gefälschten 50-Euro-Scheine waren für einen Besuch in einem Bordell gedacht:

Bei diesem nämlich übergab der Mann die beiden falschen Banknoten, versteckt unter einem echten 50-Euro-Geldschein, an eine Prostituierte, um für einen mit ihr vereinbarten 45-minütigen vaginalen Geschlechtsverkehr zu bezahlen. Bevor es allerdings zu eben jenem kam, erkannte die Prostituierte die unechten Geldscheine und verständigte die Polizei.

AG: Unechtheit der Banknoten problemlos zu erkennen

Das AG verurteilte den vollumfänglich geständigen Mann wegen Geldfälschung und versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung. Die Richterin hielt zusätzlich eine Geldauflage von 500 Euro in monatlichen Raten von je 50 Euro für geboten, wie es in der Mitteilung des Gerichts heißt.

In der Hauptverhandlung hatte der Bordellbesucher – wie bereits gegenüber der Polizei – die Tat vollständig eingeräumt. Dabei gab er zu Protokoll, sich darüber im Klaren gewesen zu sein, dass bei den Geldscheinen "noch ein paar Ecken offen waren".

Genau diese "dilettantische Vorgehensweise", so die Richterin, komme dem Mann zugute: Die Unechtheit der gefälschten Geldscheine sei bei näherem Hinsehen problemlos erkennbar gewesen. Mangels einer ordnungsgemäßen Verklebung hätten die Scheine nämlich nicht einmal nahtlos aneinandergehaftet.  

Nichtsdestotrotz seien 100 Euro ein nicht unerheblicher Geldbetrag, zudem müsse der in Tateinheit begangene versuchte Betrug strafschärfend berücksichtigt werden, ebenso wie die Vorstrafen des Angeklagten, auch wenn diese nicht einschlägig seien und es sich bei diesen zum größten Teil um Kleinkriminalität handele.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München verurteilt Bordellbesucher: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30055 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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