Das BSI warnte angesichts des Ukraine-Krieges vor der Verwendung der russischen Virenschutzsoftware der Firma Kaspersky. Dieser passte das natürlich überhaupt nicht. Kaspersky scheiterte nun aber beim VG Köln.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) darf vor Virenschutzsoftware der Firma Kaspersky warnen. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Köln und wies den Eilantrag eines in Deutschland ansässigen Unternehmens der Kaspersky-Gruppe ab (Beschl. v. 01.04.2022, Az. 1 L 466/22) .
Das BSI warnte am 15. März vor der Verwendung der russischen Software. Wegen der kriegerischen Aktivitäten Russlands sei die Zuverlässigkeit in Frage gestellt. Das BSI empfahl, die Software durch alternative Produkte zu ersetzen.
Die Kaspersky Labs GmbH beantragte daraufhin beim VG Köln, dass diese Warnung widerrufen und unterlassen wird. Es handle sich um eine rein politische Entscheidung ohne Bezug zur technischen Qualität der Software. Es liege keine technische Schwachstelle vor und es gebe keine Anhaltspunkte für die Einflussnahme staatlicher Stellen in Russland auf Kaspersky.
Das VG sah das anders. Der Begriff der Sicherheitslücke, die das BSI zur Warnung berechtige, sei weit zu verstehen. Virenschutzsoftware erfülle grundsätzlich alle Voraussetzungen dafür. Jedenfalls liege dann eine Sicherheitslücke vor, wenn das erforderliche hohe Maß an Vertrauen in den Hersteller nicht (mehr) gewährleistet sei.
Bei Kaspersky treffe das zu, meint das VG Köln. Angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, der auch als "Cyberkrieg" geführt werde, sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass russische Entwickler die technischen Möglichkeiten der Virenschutzsoftware für Cyberangriffe auch auf deutsche Ziele ausnutzen. Ebenso wenig könne man davon ausgehen, dass sich staatliche Akteure in Russland in rechtsstaatlicher Weise an Gesetze halten, nach denen Kaspersky nicht zur Weitergabe von Informationen verpflichtet sei. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster eingelegt werden.
pdi/LTO-Redaktion
VG Köln lehnt Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48025 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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