Der Bau einer Pipeline-Anbindungsleitung durch einen Windpark bei Freiberg bietet nach Einschätzung des SächsOVG keine Beanstandungsgründe. Wie schon vorangegangene Eilanträge blieben auch vier nachfolgende Klagen erfolglos.
In einem langjährigen Streit um den Bau der Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL) hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (SächsOVG) vier bisher ausstehende Klagen abgewiesen (Urt. v. 12.01.2022; Az.: 4 C 19/09, 4 C 20/09, 4 C 21/09, 4 C 22/09). Die Erdgas-Fernleitung verbindet die Pipeline Nord Stream 1 mit dem europäischen Erdgasnetz. Sie verläuft von Lubmin an der Ostsee bis nach Olbernhau im Erzgebirge, wo sie mit dem tschechischen Erdgasnetz verbunden ist.
Mehrere Grundstückseigentümer eines Windparks sowie dessen Betreiber hatten 2009 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Trasse von Großenhain bis Olbernhau eingereicht. Sie ist schon seit vielen Jahren in Betrieb. Das SächsOVG gelangte zu der Einschätzung, dass der Planfeststellungsbeschluss keine erheblichen Fehler aufweist.
Richter sehen keine nennenswerten Gefahren
Der Verlauf der OPAL durch den Windpark Dörnthal/Voigtsdorf sei nicht zu beanstanden, entschieden die Richter des SächsOVG laut Mitteilung vom Donnerstag. Die Gefahr, dass herabfallende Teile von Windrädern die OPAL beschädigen, sei äußerst gering. Es bestehe auch keine Gefahr, wenn aus der im Windpark errichteten Absperrstation Gas ausgeblasen werde.
Zwar führe die Gasleitung zu Nachteilen beim Betrieb und der Erneuerung von Windkraftanlagen, die Auswirkungen auf deren wirtschaftlichen Betrieb seien aber gering und die Erneuerung der Windräder - das sogenannte Repowering - weiterhin möglich.
Eilanträge der Kläger waren schon vor Jahren erfolglos geblieben, so dass der Abschnitt bereits seit 2011 in Betrieb ist. Dass es erst jetzt - mehr als zehn Jahre später - zu den Urteilen gekommen ist, begründete das Gericht auch mit einer zwischenzeitlichen Mediation zu diesem Streit. Dadurch habe das Verfahren geruht.
Die Urteile sind nach Angaben des Gerichts noch nicht rechtskräftig, die Kläger können gegen die Nichtzulassung der Revision binnen eines Monats Beschwerde einlegen.
sts/LTO-Redaktion
mit Material der dpa
Gericht sieht keine Gründe zur Beanstandung: . In: Legal Tribune Online, 13.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47199 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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