“Schluss machen mit Parship” lautet der Claim. Der Vzbv hält Vertragsklauseln der Online-Datingplattform für unwirksam und geht mit einer Musterfeststellungsklage gegen den Betreiber PE Digital vor. Spirit Legal vertritt den Vzbv.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat am 29. November am Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eine Musterfeststellungsklage gegen die PE Digital GmbH als Betreiberin der Online-Partnervermittlungsplattform "Parship" erhoben. Parship ist mit weiteren Datingplattformen Teil der ParshipMeet Group, die zum Beteiligungsportfolio von ProSiebenSat.1 Media gehört.
Nach Ansicht der Verbraucherschutzorganisation verfolgt Parship mit unwirksamen Klauseln das Ziel, Kunden langfristig in kostenpflichtigen Verträgen zu halten. Die Verbraucherschützer monieren, dass eine Parship-Mitgliedschaft spätestens zwölf Wochen vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt werden müsse, um eine automatische Verlängerung um ein Jahr zu vermeiden. Eine fristlose Kündigung sei nicht vorgesehen.
OLG soll automatische Verlängerung kippen
Die Klage zielt darauf ab, dass durch das OLG die Unwirksamkeit der automatischen Vertragsverlängerung und ein Anspruch auf eine fristlose Kündigung festgestellt werden. Darüber hinaus begehrt der Vzbv die Feststellung, dass seitens des Betreibers im Falle einer solchen fristlosen Kündigung Mitgliedsgebühren nur für den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung gefordert werden dürfen.
Die Verbraucherschützer berufen sich auf § 627 BGB, der eine Möglichkeit zur fristlosen Kündigung eines Vertrags vorsieht, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Anbieter einer Dienstleistung besteht. Da Parship "sehr private Angaben" einhole, um den Nutzern Vorschläge für passende Parterinnen und Partner zu unterbreiten, sei diese Voraussetzung gegeben.
Der Vzbv lässt sich von der Leipziger Boutique-Kanzlei Spirit Legal (Thomas Busch / Peter Hense) beraten und vertreten. Mit der Eröffnung des Klageregisters ist Anfang des kommenden Jahres zu rechnen, dann können sich betroffene Nutzer der Plattform der Klage anschließen.
Noch kein höchstrichterliches Urteil
Bei der klassischen Partnervermittlung, die "offline" erfolgt, findet ein jederzeitiges Kündigungsrecht bereits gerichtliche Anerkennung. Für vergleichbare Onlinedienste fehlt es bislang noch an dezidierter höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Allerdings hatte sich der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in einem anderen Zusammenhang mit der Vergleichbarkeit von Online-Diensten und klassischen Partnerschaftsvermittlungsdiensten befasst und im Juni dieses Jahres entschieden, dass Online-Plattformen wie Parship oder ElitePartner - anders als ihre analogen Pendants - einen einklagbaren Anspruch auf Vergütung haben (Az. III ZR 125/19).
Vzbv stört sich an Vertragsbedingungen beim Onlinedating: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46808 (abgerufen am: 17.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag