Nestlé will den Begriff "Vitaliv" als Unionsmarke schützen lassen. Thüringer Waldquell befürchtet, dass es bei Verbrauchern zu Verwechslungen kommt. Der Widerspruch gegen die Markeneintragung ist erfolgreich.
Kann die Bezeichnung "Vitaliv" bei Verbrauchern Assoziationen zum Begriff "Vita-Cola" wecken und damit eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr begründen? Nach Einschätzung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) lässt sich das nicht sicher ausschließen. Die Einspruchsabteilung der Behörde verweigert Nestlé daher die Eintragung in das Markenregister.
Beantragt hatte der Schweizer Nahrungsmittelkonzern die Eintragung Ende September 2022. In Schmalkalden, wo die Thüringer Waldquell Mineralbrunnen beheimatet ist, war man von dem Vorhaben wenig begeistert. Das Unternehmen ließ sich schon 1958 die Marke "Vita-Cola" schützen und geht davon aus, dass Verbraucher auch Getränke mit der Bezeichnung Vitaliv ihr zuordnen würden.
Im März 2023 legte man daher Widerspruch gegen die Eintragung ein und berief sich dabei auf Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b der Unionsmarkenverordnung. Vertreten ließ sich Thüringer Waldquell von Dr. Christoph Holzbach, Rechtsanwalt bei FPS Fritze Wicke Seelig in Frankfurt. Für Nestlé ist nach LTO-Informationen die Kanzlei Nordemann im Mandat.
Die Einspruchsabteilung des EUIPO gelangte nach Abwägung der Unterscheidungskraft der einzelnen Markenbestandteile zu der Einschätzung, dass für das Publikum eine Verwechslungsgefahr bestehe und der Widerspruch der Thüringer Waldquell begründet sei. Nestlé kann Vitaliv daher zumindest nicht für Waren der Klasse 32, die hier Gegenstand des Widerspruchsverfahrens waren, als Unionsmarke eintragen lassen.
sts/LTO-Redaktion
EUIPO gibt Widerspruch statt: . In: Legal Tribune Online, 18.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54795 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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