Ein Handelsunternehmen darf das Zeichen "STL" nicht auf Flaschen für Motorenöl und in der Werbung dafür verwenden, so das OLG Karlsruhe. Die Verwechslungsgefahr zur Marke "STIHL" sei zu groß. Menold Bezler beriet den Motorsägenhersteller.
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe war ein mehrjähriger Streit zwischen dem Motorsägenhersteller Andreas Stihl AG & Co. KG mit Sitz in Waiblingen und der Sudheimer Car-Technik Vertriebs-GmbH vorangegangen. Das Handelsunternehmen hatte sein Motorenöl vor drei Jahren zunächst mit der Angabe "AGRO FOR STIHL" versehen und beworben. Auf eine Abmahnung von Stihl gab das Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, die Angabe nicht mehr zu verwenden.
Kurz danach änderte der Händler sowohl die Beschriftung der Flaschen als auch seine Werbung und verwendete die Angabe "AGRO STL". Dagegen klagte Stihl: Die Marke "STIHL" sei eine für Motorsägen bekannte Marke, unter der die Andreas Stihl AG & Co. KG zudem auch Motorenöle für Motorsägen und andere motorbetriebene Geräte vertreibe.
Das Landgericht Mannheim und das OLG Karlsruhe gaben dem Hersteller von Motorsägen Recht: Die für Motorenöle eingetragene Unionsmarke "STIHL" werde verletzt, die Verwendung des Zeichens "STL" begründe Verwechslungsgefahr.
Die Karlsruher Richter entschieden, das Zeichen "STL" werde auch dann als eigenständiges Zeichen aufgefasst, wenn es neben dem Zeichen "AGRO" verwendet werde (Urt. v. 14.06.2017, Az. 6 U 125/16). Mit Motorenölen stünden sich identische Waren gegenüber. Das Handelsunternehmen wurde zu Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Vernichtung und Rückruf verurteilt, teilt die Stuttgarter Kanzlei Menold Bezler mit, die den Kläger vertreten hat.
Zeichenähnlichkeit führt zu Verwechslungsgefahr
Der für Motorenöle eingetragenen Marke "STIHL" komme die Bekanntheit der Marke "STIHL" für Motorsägen zugute, so die Karlsruher Richter. Da Motorenöle für den Betrieb von Motorsägen notwendig seien, bestünden auch ausreichende Berührungspunkte zwischen diesen Waren. Außerdem gebe es zwischen der Marke "STIHL" und dem Zeichen "STL" eine Zeichenähnlichkeit, die zu Verwechslungsgefahr führe.
Auch die Angabe "Entspricht folgenden Freigaben / Spezifikationen / Produkten ... STIHL HP 07813198410 ..." sei zu unterlassen, urteilte das OLG. Das Handelsunternehmen hatte diese Angabe in verschiedenen Sprachversionen auf seiner Internetseite verwendet. Von Stihl gibt es aber weder Freigaben noch Spezifikationen für Motorenöle, so dass die Angabe falsch und irreführend war.
Die Kanzlei Menold Bezler hat die Andreas Stihl AG & Co. KG sowohl vor dem Landgericht Mannheim als auch dem OLG Karlsruhe mit einem Team um Dr. Andreas Schabenberger vertreten.
Menold Bezler für Andreas Stihl AG & Co. KG:
Dr. Andreas Schabenberger, Gewerblicher Rechtsschutz, Stuttgart
Monika Küppers LL.M., Gewerblicher Rechtsschutz, Stuttgart
Glawe Delfs Moll für Sudheimer Car-Technik Vertriebs-GmbH (laut Marktinformationen):
Stephan Russlies, Gewerblicher Rechtsschutz, Hamburg
Thomas West, Patentanwalt, Hamburg
Menold Bezler: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23385 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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