Die EU-Kommission verhängte im Jahr 2017 wegen Verstößen gegen das Kartellverbot ein Bußgeld in Höhe von 880 Millionen Euro gegen Scania. Das EuG hat die Geldstrafe nun bestätigt.
Nach Einschätzung der Europäischen Kommission haben sich mit Scania AB, Scania CV und Scania Deutschland drei Unternehmen der Scania-Gruppe im Zeitraum von Januar 1997 bis Januar 2011 an einem Kartell beteiligt und mit Wettbewerbern Absprachen mit wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen getroffen. Eine in diesem Kontext verhängte Geldbuße in Höhe von 880,52 Millionen Euro wurde mit einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) bestätigt (Urt. v. 2.2.2022; Az. T-799/17).
Die Ermittlungen richteten sich fast gegen die gesamte Prominenz der Branche, darunter Daimler, Iveco, DAF, Volvo/Renault und MAN, die zum Zeitpunkt der Aufdeckung kombiniert rund 90 Prozent der Marktanteile in der Branche auf sich vereint hatten. Insgesamt wurden durch die Kommission Bußgelder in einer Größenordnung von fast drei Milliarden Euro verhängt. MAN war Hinweisgeber und entging dadurch einer Bestrafung.
Sinneswandel bei Scania
Die am Kartell beteiligten Unternehmen hatten zunächst mit der EU-Kommission kooperiert und Bereitschaft signalisiert, Gespräche über einen Vergleich aufzunehmen. Scania zog sich im späteren Verlauf aus dem Verfahren zurück, was die Kommission zum Anlass nahm, die Untersuchung gegen Scania fortzusetzen und gegenüber den Unternehmen, die einen förmlichen Antrag auf einen Vergleich gestellt hatten, einen Vergleichsbeschluss zu erlassen (Beschl. v. 19.07.2016; Az. C (2016) 4673 final).
Im Anschluss an ein hybrides Verfahren, bei dem Vergleichsverfahren und das ordentliche Verwaltungsverfahren in Kartellsachen verbunden werden, hat die Kommission schließlich das Bußgeld gegen Scania verhängt (Beschl. v. 27.09.2017; Az. C (2017) 6467 final). Das Unternehmen reichte Klage mit der Zielsetzung ein, die Nichtigerklärung des Beschlusses zu erreichen.
Scania bleibt der Gang zum EuGH
Der Argumentation des Unternehmens, dass bereits die Anwendung eines hybriden Verfahrens zu einer Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, der Verteidigungsrechte und der Pflicht zur Unparteilichkeit führe, folgte das EuG nicht. Die Kommission sei zu der angewandten Vorgehensweise berechtigt, sofern die genannten Grundsätze und Rechte gewahrt werden. Das Gericht gelangte zu der Einschätzung, dass dies vorliegend auch der Fall gewesen sei.
Dass die Voraussetzungen der "einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung" gegeben und diese Scania zurechenbar sind, hat auch das Gericht bejaht.
Scania kann gegen die Entscheidung des EuG Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof einlegen.
sts/LTO-Redaktion
EuG weist Klage ab: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47400 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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