Urteil im Schlecker-Prozess: Bewäh­rung für den Vater, Haft für die Kinder

27.11.2017

Das LG Stuttgart hat den ehemaligen Drogeriemarktkönig Anton Schlecker wegen Bankrotts zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Kinder Lars und Meike sollen hingegen ins Gefängnis, entschied das Gericht am Montag.

Anton Schlecker muss nicht ins Gefängnis, seine Kinder müssen es nach der Entscheidung vom Montag allerdings schon: Das Landgericht (LG) Stuttgart hat den 73-Jährigen Unternehmer wegen vorsätzlichen Bankrotts in vier Fällen zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe und wegen vorsätzlichen Bankrotts in zwölf Fällen und falscher Versicherung an Eides statt zu einer Geldstrafe von insgesamt 54.000 Euro verurteilt (360 Tagessätze à 150 Euro). Die beiden haben gegen das Urteil Revision eingelegt, wie ein Gerichtssprecher am Dienstag bestätigte.*

Schleckers Kinder Lars und Meike wurden wegen Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Beihilfe zu zwölf bzw. zwei Bankrott-Taten ihres Vaters zu Haftstrafen von zwei Jahren und neun Monaten bzw. zwei Jahren und acht Monaten verurteilt (Urt. v. 27.11.2017; Az. 11 KLs 152 Js 53670/12).

Die Staatsanwaltschaft hatte drei Jahre Haft für Anton Schlecker sowie zwei Jahre und zehn Monate für Lars und zwei Jahre und acht Monate für Meike Schlecker gefordert. Die Verteidigung hatte die geforderte Haftstrafe für Anton Schlecker für völlig überzogen gehalten.

Florian Donath, Wirtschaftsstrafrechtler bei Rödl & Partner, hält das Urteil gegen Schlecker für "relativ angemessen. An der ausgesprochenen Strafhöhe wird erkennbar, dass das Gericht Schlecker nicht ins Gefängnis schicken wollte", sagt er gegenüber LTO. Denn eine Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren sei das Maximum, bei dem die Strafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. 

Urteile "eher weniger überraschend"

Auch die Freiheitsstrafen, die gegen die Schlecker-Kinder verhängt wurden, sind aus Donaths Sicht "eher weniger überraschend". Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ab einem Schaden von mehr als einer Million Euro eine Freiheitsstrafe angemessen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann - also eine solche von mehr als zwei Jahren. Donath hält es aber für sehr wahrscheinlich, dass die Verteidiger von Meike und Lars Schlecker Revision einlegen werden.

Den Schlecker-Kindern hatte die Tochterfirma LDG gehört, über die Schlecker die gesamte Logistik der Drogeriefilialen abwickelte. Die Haftstrafen von Lars und Meike Schlecker beruhen nach Angaben des LG im Wesentlichen darauf, dass sie sich als faktische Geschäftsführer der LDG am 20. Januar 2012 insgesamt 6,1 Millionen Euro von dem zu diesem Zeitpunkt bereits verschuldeten Logistikunternehmen als Gewinnausschüttung ausbezahlen ließen.

Ab Februar 2011 war klar, dass die Insolvenz drohte

Fast neun Monate dauerte der Prozess vor dem LG Stuttgart, in dem die Frage geklärt werden sollte, wann Anton Schlecker die drohende Zahlungsunfähigkeit erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Als Einzelkaufmann haftete er mit seinem privaten Vermögen für das Unternehmen. Von diesem Zeitpunkt an hätte er daher kein Geld mehr aus dem Konzern ziehen oder privat an andere übertragen dürfen.

Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die drei Angeklagten spätestens am 1. Februar 2011 - nach dem eine Betriebsauswertung für das Jahr 2010 eingegangen war - erkannten, dass der Drogeriemarktkette die Insolvenz drohte. Dennoch schaffte Anton Schlecker nach Überzeugung der Kammer Vermögenswerte in Höhe von insgesamt rund 3,6 Millionen Euro beiseite, um diese dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und seiner Familie zukommen zu lassen. Dazu zahlte er beispielsweise überhöhte Stundensätze an die Logistikfirma seiner Kinder und schenkte seinen Enkelkindern Geld. Anders als die Anklage nahm die Kammer bei Anton Schlecker jedoch keinen besonders schweren Fall des Bankrotts an; sie sah auch keine Gewinnsucht in Schleckers Verhalten. 

Schlechte Aussichten auf Schadensersatz für die Gläubiger

Die gut 22.000 Gläubiger, die Forderungen im Volumen von insgesamt mehr als einer Milliarde Euro angemeldet haben, sollten sich durch das Urteil jedoch lieber keinen Hoffnungen auf Schadensersatz hingeben. "Grundsätzlich besteht bei einer Verurteilung zu einer Straftat auch eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz", sagt Donath. "Voraussetzung ist jedoch die kausale Verknüpfung von Handlung und Schaden. Hier könnte es zu erhöhten Nachweisproblem kommen."

Denn Insolvenzdelikte weisen den konkreten Schaden für die jeweils betroffene Person nicht aus, so Donath weiter. Dieser müsste jeweils gesondert berechnet werden. "Dies ist sicherlich extrem aufwändig und kostenintensiv. Spezialisten, die diese Berechnungen vornehmen, arbeiten üblicherweise nicht zu den gesetzlichen Gebühren, sodass selbst bei Obsiegen im Schadensersatzprozess ein Kostenpunkt bei dem jeweiligen Kläger hängenbleiben wird."

Schlecker-Familie hat 14 Millionen an den Insolvenzverwalter gezahlt

Ohnehin hat die Schlecker-Familie insgesamt gut 14 Millionen Euro an den Insolvenzverwalter Arndt Geiwitz zurückgezahlt, davon zehn Millionen im Rahmen eines Vergleichs, nachdem der Verwalter Vermögensübertragungen angefochten hatte. Die vier weiteren Millionen überwiesen sie freiwillig kurz vor Ende des Prozesses - als "Schadenswiedergutmachung", wie Lars Schlecker es ausdrückte.

Damit könnte tatsächlich bereits ein nicht unerheblicher Teil des Schadens wieder gutgemacht worden sein, meint Donath: "Es stellt sich dann die Frage, ob ein möglicher Schadensersatzprozess überhaupt erfolgreich wäre, da das Vorliegen des vermeintlich noch bestehenden Schadens zumindest erheblichen Bedenken ausgesetzt wäre."

Schlecker selbst hat im Gericht gesagt, er habe sein gesamtes Vermögen verloren. Was nicht mehr ihm, sondern seiner Frau gehört, zum Beispiel das Haus, kann ihm niemand streitig machen. Geiwitz hat den Prozess genau verfolgt, um zu sehen, ob die Staatsanwaltschaft doch noch irgendwo Geld findet, wie er dem Handelsblatt gesagt hat: "Allerdings ist diesbezüglich nichts aufgetaucht."

ah/LTO-Redaktion

mit Material von dpa

*Update am 28.11.2017, 15:55 Uhr

Zitiervorschlag

Urteil im Schlecker-Prozess: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25715 (abgerufen am: 13.11.2024 )

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