White & Case: EnBW muss Stutt­garter Fern­wär­me­netz nicht her­aus­geben

20.02.2019

Der Energieversorger EnBW muss sein Fernwärmenetz nicht der Stadt Stuttgart übereignen, hat das LG Stuttgart entschieden. White & Case hat EnBW in dem Verfahren vertreten.

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat einen vorläufigen Schlusspunkt hinter einen jahrelangen Konflikt zwischen dem Energieversorger EnBW und der Stadt Stuttgart gesetzt. EnBW muss das Fernwärmenetz nicht an die Stadt übereignen. Gleichzeitig gab das Gericht der Klage der EnBW auf Einräumung der notwendigen Wegerechte zum weiteren Betrieb des Fernwärmenetzes weitgehend statt.

Der Konzessionsvertrag über das Fernwärmenetz war 2013 ausgelaufen, einen Folgevertrag gab es nicht. Die Stadt Stuttgart hatte daraufhin von EnBW die Übereignung des Netzes verlangt. Dies hatte der Energieversorger abgelehnt, da er dazu keine Rechtsgrundlage im Vertrag oder im Gesetz sah. Daraufhin klagte die Stadt die Herausgabe ein – das LG Stuttgart wies die Klage jedoch ab (Urt. v. 14.02.2019; Az.: 11 O 225/16)

In demselben Verfahren hat EnBW Widerklage gegen die Stadt auf Neueinräumung der ausgelaufenen Leitungsverlegungsrechte erhoben. Dieser Klage habe das LG im Wesentlichen stattgegeben, teilt White & Case mit. Deren Anwälte Prof. Dr. Ulrich Büdenbender und Peter Rosin haben EnBW in dem Verfahren vertreten. Nur für zukünftig neu zu verlegende Leitungen in bisher noch nicht mit Fernwärme versorgten Stadtteilen sei der Anspruch von EnBW auf Neueinräumung der Verlegungsrechte, anders als für alle schon bestehenden Leitungen, abgelehnt worden. Ferner habe das Landgericht eine Einschränkung auf höchstens 20 Jahre für die Laufzeit des Gestattungsvertrages vorgenommen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es liegt bisher nur im Tenor und noch nicht in den Gründen vor.

ah/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

White & Case für EnBW:

Prof. Dr. Ulrich Büdenbender, Of Counsel, M&A/Energy, Düsseldorf

Peter Rosin, Partner, M&A/Energy, Düsseldorf

 

EnBW Inhouse (laut Marktinformationen):

Bernhard Schwartz, Federführung

Zitiervorschlag

White & Case: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33929 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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