Streit um fristlose Kündigung: EWE-Pro­zess ver­zö­gert sich

31.08.2018

Im Prozess um die fristlose Entlassung des früheren EWE-Chefs Matthias Brückmann vor dem LG Oldenburg ist kein schnelles Ende in Sicht. Brückermanns Anwalt hat einen Befangenheitsantrag gegen den Richter gestellt.

Der Oldenburger Energiekonzern habe erforderliche Dokumente nicht vorgelegt, sagte Bernd-Wilhelm Schmitz, der Rechtsanwalt des früheren EWE-Chefs Matthias Brückmann. "Es kann hier überhaupt keine Beweisaufnahme stattfinden, bevor die EWE nicht dargelegt hat, wie die Spendenpraxis seit 2013 war." Der Richter müsse EWE dazu bringen, die Dokumente zu überreichen, bevor Zeugen vernommen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende von EWE Bernhard Bramlage wies dies zurück. "Wir sind der Auffassung, dass wir alle Unterlagen vorgelegt haben".

Über das Befangenheitsgesuch muss nun die zuständige Kammer des Landgerichts (LG) Oldenburg und gegebenenfalls noch das Oberlandesgericht entscheiden. Die Verhandlung wurde nach einer Unterbrechung am Donnerstag dennoch fortgeführt. Mit einem schnellen Ende ist in dem Zivilprozess, der im Januar begann, gleichwohl nicht zu rechnen. "Das wird noch lange dauern. In diesem Jahr wird das nichts mehr", sagte der zuständige Richter.

Hauptstreitpunkt: Eine hohe Spende an Wladimir Klitschko

Der EWE-Aufsichtsrat hatte Brückmann im Februar 2017 wegen "einer Vielzahl diverser grober Verfehlungen" fristlos entlassen. Als Hauptgrund gilt eine Spende von 253.000 Euro an eine Stiftung des Ex-Boxweltmeisters Wladimir Klitschko. Brückmann hatte die Zahlung veranlasst, ohne den Finanz- und Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates zu informieren. Aus Sicht des Unternehmens war das ein Verstoß gegen interne Regeln. Aus Sicht von Brückmanns Anwalt gibt es kein Fehlverhalten, das einen Rauswurf rechtfertige.

Mit seiner Klage will Brückmann erreichen, dass seine Kündigung für unwirksam erklärt wird. Nach Angaben von Brückmanns Anwalt Schmitz geht es um eine Forderung von insgesamt 6,6 Millionen Euro, da unter anderem zu berücksichtigen sei, dass Brückmanns Vertrag bis Mitte 2021 laufen sollte. Eine vom Richter zum Prozessauftakt angeregte gütliche Einigung scheiterte.

Führungskräfte als Zeugen gehört

Um ein Bild von der früheren Spendenpraxis bei EWE zu bekommen, wurden am Donnerstag ehemalige und aktuelle Führungskräfte des Konzerns befragt. Vorstandsmitglied Michael Heidkamp, der bei der umstrittenen Spende nach Brückmann die zweite Unterschrift leistete, sagte: "Ich bin bis zum Schluss davon ausgegangen, dass es sich um Sponsoring handelt."

Brückmann habe ihm in den Monaten davor von verschiedenen Ideen für Werbung mit dem Ex-Boxweltmeister Klitschko berichtet. "Er hat mir eine Zahlungsanweisung hingehalten, die von ihm bereits unterschrieben war und ich habe sie dann mit unterschrieben", sagte er. Warum er das tat, obwohl auf dem Dokument von "Spende" die Rede war, erklärte er nicht. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Brückmann und Heidkamp wegen des Anfangsverdachts der Untreue.

Vorstandsmitglied Wolfgang Mücher erfuhr von der Zahlung nach eigenen Worten erst im Nachhinein. Auf Nachfrage habe ihm der damalige EWE-Chef erklärt, dass Klitschko Gegenleistungen erbringen werde. Die damalige Vorständin Ines Kolmsee berichtete, dass sie von der Zahlung erst aus der Zeitung erfahren habe. Auch von einem geplanten Sponsoring-Vertrag mit dem Boxer habe sie nichts gewusst.

Der damalige EWE-Aufsichtsratschef Stephan-Andreas Kaulvers berichtete, dass er durch einen anonymen Brief von der Spende erfahren habe. "Nach der alten Konzernanweisung hätte für diese Spende eine Budgeterhöhung beantragt werden müssen. Das Gremium hätte vor der Auszahlung eingeschaltet werden müssen", sagte er.

Kaulvers zufolge nahm der Aufsichtsrat seine Kontrollfunktion ernst. Alle Spenden über 50.000 Euro hätten dem zuständigen Ausschuss vorgelegt werden müssen. "Ich bin stets davon ausgegangen, dass vor der Genehmigung keine Spende zugesagt und schon gar nicht ausgezahlt wird", sagte er.

dpa/ah/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Streit um fristlose Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30683 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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