Weil in einem Verfahren wegen möglichen Betrugs noch nicht gegen Ex-VW-Chef Martin Winterkorn verhandelt werden konnte, wird ein anderes Strafverfahren wegen möglicher Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz wieder aufgenommen.
Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts (LG) Braunschweig hat einem Antrag der Staatsaanwaltschaft (StA) Braunschweig entsprochen und das Strafverfahren (Az. 16 KLs 411 Js 23888/16 (75/19)) gegen Ex-VW-Chef Martin Winterkorn wegen möglicher Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) wieder aufgenommen. Dieses Verfahren war ursprünglich nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) ebenfalls auf Antrag der StA eingestellt worden, weil Winterkorn im sogenannten NOx-Verfahren ein sehr viel höheres Strafmaß drohte. Dort geht es um den Vorwurf des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs und damit um einen Strafrahmen zwischen einem und zehn Jahren. Deshalb wäre eine Strafe wegen eines Verstoßes gegen das WpHG nicht weiter ins Gewicht gefallen.
Wegen seines gesundheitlichen Zustands konnte im NOx-Verfahren bisher aber nicht gegen Winterkorn verhandelt werden. Deshalb stellte die StA einen Antrag auf Wiederaufnahme des WpHG-Strafverfahrens gegen Winterkorn. Diesem entsprach die Wirtschaftsstrafkammer des LG nach einer vorausgegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig. Dies begründete sie unter anderem damit, dass sich nach erneuter Prüfung eine Verurteilung im WpHG-Strafverfahren neben einer möglichen Strafe aus dem NOx-Verfahren eben doch auswirken könne.
Ein Termin für die Hauptverhandlung wurde noch nicht bestimmt.
ms/LTO-Redaktion
Mögliche Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53510 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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