Nächste Runde im Rechtsstreit um den Black Friday: Das LG Berlin hat die Wortmarke für verfallen erklärt. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, müsste das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke löschen.
Dieses Urteil dürfte viele Händler freuen: Das Landgericht (LG) Berlin hat die Marke "Black Friday" für verfallen erklärt (Urt. v. 15.04.21, Az. 52 O 320/19). Geklagt hatte der Inhaber der Website Black-Friday.de, ein Portal, das Informationen über von anderen Unternehmen angebotene Rabattaktionen sammelt. In der Vergangenheit war der Inhaber wegen der Benutzung der Marke "Black Friday" von der Markeninhaberin abgemahnt worden.
Doch damit ist jetzt nach Auffassung der Berliner Richter Schluss, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Nach ihrer Auffassung stellt die Verwendung des Begriffs "Black Friday" in der Werbung keine markenmäßige Benutzung dar.
Der Black Friday, der immer am vierten Freitag im November stattfindet, kommt ursprünglich aus den USA, erfreut sich aber mittlerweile auch hier hoher Beliebtheit. Vor allem im Online-Handel preisen Händler ihre Rabatte mit dem Slogan "Black Friday" an.
Deshalb hatte es in der Vergangenheit einige Abmahnungen gegeben. Denn der Begriff "Black Friday" ist seit dem Jahre 2013 als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. Der Schutzbereich umfasst über 900 unterschiedliche Waren und Dienstleistungen, von Brillen über Computerprogramme bis hin zu Dienstleistungen von Fitnesstrainern. Zunächst kümmerte das auch niemanden weiter, zu dem Zeitpunkt war der Black Friday in Deutschland noch nicht so bekannt.
Das änderte sich aber im Jahre 2016, als die Super Union Holdings Ltd mit Sitz in Hongkong die Wortmarke übernahm. Sie und ihre Lizenznehmerin, die Black Friday GmbH mit Sitz in Wien, mahnten zahlreiche Unternehmen ab, die mit dem "Black Friday" warben. Auch der Kläger mit seinem Portal www.black-friday.de erhielt Abmahnungen. Einige der betroffenen Händler stellten daraufhin Löschungsanträge gegen die Marke. Das DPMA gab den Händlern mit Beschluss vom 27. März 2018 Recht und löschte die Marke. Es fehle an der Unterscheidungskraft.
Doch der Rechtsstreit ging weiter und landete vor dem Bundespatentgericht (BPatG): Die Münchener Richter befanden, das DPMA habe die Wortmarke zu Unrecht vollständig gelöscht. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG) sind Marken unter anderem dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie nur aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sich auf den Zeitpunkt beziehen, an dem die Dienstleistungen erbracht werden. Ein derartiges Freihaltebedürfnis bestehe nur für bestimmte Bereiche, darunter Rabattaktionen für Elektro- und Elektronikwaren sowie auch für Werbedienstleister wie das Portal des Klägers. Gegen diesen Beschluss läuft derzeit ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Markenbenutzung durch Black Friday GmbH ausreichend?
Für die übrigen über 900 Waren und Dienstleistungen sollte der markenrechtliche Schutz nach Auffassung des BPatG aber bestehen bleiben. Dagegen wehrte sich der Kläger mit der IP-Kanzlei Krieger Mes & Graf v. der Groeben vor dem LG Berlin und bekam Recht. Das Gericht erklärte die Wortmarke "Black Friday" für verfallen.
Nach § 49 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke nach ihrer Eintragung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung ernsthaft benutzt werden. Das habe die beklagte Super Union, die von der Berliner Kanzlei Hogertz vertreten wird, nicht hinreichend getan. Super Union habe das Zeichen "Black Friday" nicht rechtserhaltend, sondern lediglich beschreibend benutzt, so die Berliner Richter.
Grundsätzlich solle der Markeninhaber selbst die Marke verwenden; die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers sei jedoch ebenfalls ausreichend. Bereits in diesem Zusammenhang hatten die Richter Bedenken: Zwischen der Beklagten und der Black Friday GmbH bestünde zwar ein Lizenzvertrag. Es könne aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser eine Benutzung der Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen zuließ, für die die Marke geschützt ist.
Nur beschreibende Verwendung der Marke "Black Friday"
Nach dem MarkenG muss ein Begriff so verwendet werden, dass er von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen eines ganz bestimmten Unternehmens verstanden wird. In Bezug auf die Marke "Black Friday" brachten die Kunden den Begriff aber nicht speziell mit der Markeninhaberin in Verbindung.
Zwar hätten die Black Friday GmbH und deren Lizenznehmer das Zeichen "Black Friday" häufig in der Werbung verwendet. Diese Benutzung sei aber lediglich beschreibend gewesen: Entweder hätten die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff als Beschreibung einer Rabattaktion schon gekannt oder sie mussten ihn wegen der Aufmachung der Werbung so verstehen. Speziell auf die beklagte Markeninhaberin hätte die Verwendung des Begriffs nicht hingewiesen. Auch die Verbindung des Begriffs "Black Friday" mit einem ®-Symbol in der Werbung einiger Händler rechtfertige keine andere Beurteilung.
Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Vor dem Hintergrund des seit einigen Jahren andauernden Rechtsstreits dürfte Super Union sich gegen das Urteil wehren.
fkr/LTO-Redaktion
LG Berlin erklärt Marke für verfallen: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44786 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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