Ein wegen Cum-Ex-Steuerdeals angeklagter Ex-Banker will zum Prozessauftakt vor dem LG Bonn nicht erscheinen, kündigte er an. Das Gericht hat einen entsprechenden Anwaltsbrief erhalten.
Der Ex-Banker wolle lieber in seinem Heimatland Schweiz bleiben. Eine Sprecherin des Landgerichts (LG) Bonn bestätigte am Dienstag gegenüber der dpa, das Gericht habe einen entsprechenden Brief vom Anwalt des Angeklagten erhalten.
Der Verhandlungsauftakt ist für den 15. Juni 2021 geplant (Az. 63 KLs 1/20). Dieser Termin bleibe zunächst bestehen, die zuständige Kammer berate aber über das weitere Vorgehen in dem Verfahren, so die Sprecherin des LG.
Die Anklage wirft dem Mann die Beteiligung an besonders schwerer Steuerhinterziehung in 69 Fällen im Zeitraum von Ende 2010 bis Ende Mai 2016 vor. Dabei sollten 461 Millionen Euro an Steuererstattungen fließen, aber nur eine Million Euro wurde ausgezahlt. Ein weiterer Anklagevorwurf lautet auf gewerbsmäßigen Bandenbetrug in drei Fällen. Laut einer Mitteilung der dpa hatten zuvor die Süddeutsche Zeitung und der WDR berichtet. Sie zitieren aus dem Brief, demzufolge der Anwalt die Vorwürfe gegen seinen Mandanten als unzutreffend zurückweist.
Vor gut einem Jahr endete am LG Bonn der erste Cum-Ex-Strafprozess mit einem Schuldspruch, zwei ehemalige britische Aktienhändler wurden zu Bewährungsstrafen verurteilt. Am 15. Juni 2021 will der Bundesgerichtshof über die Revision verhandeln.
Am 1. Juni 2021 hatte das LG Bonn zudem einen ehemaligen Mitarbeiter der Warburg-Bank wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bei "Cum-Ex"-Geschäften schoben Banken, Investoren und Fonds rund um den Dividendenstichtag Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Ausschüttungsanspruch hin und her. Das Ziel dabei war es, Steuern erstattet bekommen, die gar nicht gezahlt worden waren. Der Staat büßte dadurch Schätzungen zufolge insgesamt einen zweistelligen Milliarden-Euro-Betrag ein.
fkr/dpa/LTO-Redaktion
Cum-Ex-Verfahren vor dem LG Bonn: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45149 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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