OLG Frankfurt muss Schadensersatzklage neu prüfen: BGH hebt Sch­le­cker-Urteil auf

29.11.2022

Gläubiger der Drogeriemarktkette Schlecker dürfen weiter auf eine höhere Quote im Insolvenzverfahren hoffen. Eine Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters gegen ehemalige Lieferanten muss neu verhandelt werden.

Dem Insolvenzverfahren um die Drogeriemarktkette Schlecker, das seit 2012 läuft, wird ein weiteres Kapitel hinzugefügt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob am Dienstag ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main auf, das einen Schadensersatzanspruch des Insolvenzverwalters Arndt Geiwitz (SGP Schneider Geiwitz & Partner) gegen frühere Lieferanten von Schlecker verneint hatte (Urt. v. 29.11.2022, Az. KZR 42/20).

Geiwitz fordert Schadensersatz von Drogerieartikel-Herstellern, darunter Beiersdorf und GlaxoSmithKline, die Schlecker beliefert haben. Gegen das sogenannte Drogeriekartell hatte das Bundeskartellamt wegen eines kartellrechtswidrigen Informationsaustausches, unter anderem zur Preisfestsetzung und Rabattgewährung, zwischen 2004 und 2006 Bußgeldzahlungen verhängt.

Geiwitz ist der Ansicht, dass Schlecker durch die Absprachen überhöhte Einkaufspreise an die Lieferanten bezahlen musste. Die Höhe des entstandenen Schadens gibt der Insolvenzverwalter mit mindestens 212,2 Millionen Euro an. 

Erneute Verhandlung vor dem OLG

Nachdem Geiwitz mit seiner Klage vorinstanzlich sowohl vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 10.08.2018, Az. 2-03 O 239/16), als auch vor dem OLG (Urt. v. 12.05.2020, Az. 11 U 98/18 (Kart)) gescheitert war, landete das Verfahren am BGH. Der Kartellsenat des Gerichts hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.

Nach Ansicht des BGH begründe ein kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern bezüglich eines aktuellen oder geplanten Preissetzungsverhaltens den Erfahrungssatz, dass die anschließend erzielten Preise im Schnitt über dem Niveau lägen, das sich ohne den Austausch gebildet hätte. Es bestehe die "große Wahrscheinlichkeit", dass die Beteiligten ein höheres Preisniveau erreichten. 

Die genaue Wirkung eines Informationsaustausches müsse jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung dahingehend überprüft werden, ob sich die Indizwirkung des Erfahrungssatzes bestätigen oder entkräften lasse. Das OLG hatte den Erfahrungssatz zwar unterstellt, diesem aber nach Einschätzung des Kartellsenats ein zu geringes Gewicht beigemessen. 

sts/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt muss Schadensersatzklage neu prüfen: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50314 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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