Der BGH hat einen 13 Jahre dauernden Streit zwischen dem Unternehmer Gerhard Nau und einem Busunternehmen um Schadensersatz beendet. Heuking und die Frankfurter Kanzlei Dr. Häfele & Partner vertraten die Kontrahenten.
Frank Mitzkus
Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) (Beschl.v.10.01.2017; Az.: VIII ZR 33/16) ist ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 21. Januar 2016 (Az.: 15 U 181/12) rechtskräftig geworden. Das OLG hatte die Schadensersatzklage der deu B.u.S. Verkehrsbetriebe für Personenbeförderung AG (Deubus) als Käuferin eines Unternehmens abgewiesen.
Deubus hatte 2001 von Gerhard Nau, der sich altersbedingt zur Ruhe setzen wollte, ein mittelständisches Omnibusverkehrsunternehmen gekauft. Vereinbart wurde ein umfangreicher Garantiekatalog mit einer Haftungsbegrenzung. Als diese Begrenzung erreicht war, klagte die Deubus zusätzlich Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden (cic) wegen falscher Gewinnangaben ein. Nach Einholung dreier unterschiedlicher Verkehrswertgutachten verurteilte das Landgericht Marburg den Verkäufer im Sommer 2012 zu Schadensersatz einschließlich Zinsen in Höhe von knapp zwei Millionen Euro.
Die Berufung des Verkäufers Gerhard Nau war nach mehreren Verhandlungen am OLG Frankfurt schließlich erfolgreich. Das Gericht stellte einen gravierenden Verfahrensfehler fest, weil das erstinstanzliche Urteil beim Landgericht Marburg nicht von allen drei Richtern unterschrieben worden war. In der Sache verneinte es einen Anspruch aus cic, weil der Garantiekatalog abschließend gewesen sei. Eine Garantiehaftung aber lehnte es ab, weil der konkret geltend gemachte Schaden bereits durch eine vorgerichtlich von einem Schiedsgutachter verbindlich festgesetzte Kaufpreisminderung kompensiert worden sei.
Mit dem Beschluss des BGH findet nach 13 Jahren ein Rechtsstreit sein Ende, der allein in erster Instanz beim Landgericht Marburg acht Jahre gedauert hatte. Aus Sicht von Heuking Kühn Lüer Wojtek, die den Verkäufer vertreten hat, offenbart das Verfahren "eine gravierende Unsicherheit ordentlicher Gerichte im Umgang mit Unternehmenskaufverträgen".
Die Kanzlei vertritt Gerhard Nau mit einem Team um Dr. Frank Mitzkus seit dem Jahr 2012, die BGH-Vertretung hat Dr. Guido Toussaint übernommen. In erster Instanz war der Corporate-Anwalt Dr. Thomas Berg aus Kassel mandatiert gewesen. Er war damals für Dres. Lauter Otte & Knorr tätig, die sich 2012 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO anschloss und heute unter BDO Legal firmiert.
Die Kläger ließen sich in beiden Instanzen von der Kanzlei Dr. Häfele & Partner aus Frankfurt vertreten; vor dem BGH trat der BGH-Anwalt Dr. Christian Zwade auf.
Heuking Kühn Lüer Wojtek für Gerhard Nau (zweite Instanz):
Dr. Frank Mitzkus, Federführung, Hamburg
David Loszynski, Hamburg
Dr. Goya Tyszkiewicz, Hamburg
Dr. Thomas Berg für Gerhard Nau (erste Instanz)
Dr. Guido Toussaint für Gerhard Nau (BGH)
Dr. Häfele & Partner für deu B.u.S. Verkehrsbetriebe für Personenbeförderung AG (erste und zweite Instanz):
Dr. Michael Häfele, Frankfurt
Dr. Christian Zwade für deu B.u.S. Verkehrsbetriebe für Personenbeförderung AG (BGH)
Heuking / Häfele & Partner: . In: Legal Tribune Online, 14.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22090 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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