Heidi Klum und die Webedia GmbH haben einen Vergleich geschlossen: Es ging um Oben-ohne-Fotos, die Webedia von dem Model auf einem Online-Portal veröffentlicht hatte. Görg und Irle Moser berieten die Parteien.
Anfang 2015 hatte die Webedia Deutschland GmbH auf dem Online-Portal www.purestars.de einen Bericht zu einem Urlaub von Heidi Klum auf der Karibikinsel St. Barts veröffentlicht, der auch Fotografien des leicht bekleideten Models enthielt. Klum nahm Webedia daraufhin zunächst außergerichtlich auf Unterlassung und Kostenerstattung sowie Zahlung einer Geldentschädigung von 30.000 Euro in Anspruch.
Webedia gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, die Zahlung einer Geldentschädigung lehnte das Unternehmen jedoch ab - und zwar mit Verweis "auf die freizügige Selbstdarstellung von Frau Klum in der Öffentlichkeit", wie Görg mitteilt. Die Kanzlei hat das Unternehmen in dem Verfahren vertreten, federführend war Partner Dr. Oliver Spieker. Klum erhob daraufhin, vertreten durch die Kanzlei Irle Moser, vor dem Landgericht Hamburg Klage auf Zahlung eines Betrages in Höhe von nur noch 15.000 Euro.
Wie Görg weiter mitteilt, habe man die Webedia Deutschland "durch die Vorlage akribisch recherchierter Hinweise (etwa über die Social-Media-Accounts von Frau Klum) auf einen freizügigen öffentlichen Umgang von Frau Klum mit Nacktheit" verteidigt.
Daraufhin habe das Landgericht Hamburg das Model im Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung geraten, auf einen Vergleich zu setzen. Dieser beinhaltete letztendlich die Kostenaufhebung sowie der Verzicht der Webedia auf teilweise Rückzahlung eines Betrags, den sie im Rahmen einer Unterlassungserklärung zur Anwaltskostenerstattung an Klum gezahlt hatte.
Die Unterlassungserklärung hatte Webedia noch – ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht – abgegeben, so Görg. Für eine Geldentschädigung sah sie jedoch keinen Anlass. Die Geldentschädigung erfordere eine gewisse Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung, die angesichts der nachgewiesenen Freizügigkeit Heidi Klums nicht ersichtlich gewesen sei, so die Anwälte des Unternehmens.
Wie Oliver Moser von der Kanzlei Irle Moser sagt, hatte der Vergleich, den Webedia und Klum geschlossen haben, allerdings einen anderen Hintergrund: Die Website www.purestars.de, auf der die Fotos eingestellt worden waren, hat die Bilder kurze Zeit nach der Veröffentlichung, angeblich innerhalb von weniger als 24 Stunden, freiwillig wieder gelöscht. Zudem sei die Website wenig später wegen Erfolglosigkeit des Geschäftsmodells eingestellt worden. "Insoweit hätte eine Geldentschädigung die mit ihr verbundene Präventivfunktion nicht mehr erfüllen können", sagt Moser.
Dass die Klum-Fotos für sich genommen eindeutig schwerwiegend persönlichkeitsrechtsverletzend waren, zeige ein wegen identischer Fotos ebenfalls vor dem LG Hamburg gegen die BILD-Zeitung geführtes Verfahren, so Moser weiter. Hier habe sich der Verlag ebenfalls im Vergleichsweg verpflichtet, eine "deutlich fünfstellige" Geldentschädigung zu zahlen.*
*Die letzten beiden Absätze wurden am 3.3.2017 um 10:57 Uhr ergänzt (LTO-Redaktion).
Görg für Webedia Deutschland GmbH:
Dr. Oliver Spieker, Partner, Berlin
Michael Alber, Assoziierter Partner, Berlin
Irle Moser für Heidi Klum:
Christian-Oliver Moser, Partner, Berlin
Benjamin von Allwörden, Associate, Berlin
Görg / Irle Moser: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22246 (abgerufen am: 09.11.2024 )
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