Booking.com hat vertreten durch Gleiss Lutz ein Beschwerdeverfahren gegen das Bundeskartellamt vor dem OLG Düsseldorf gewonnen. Hotels dürfen ihre Zimmer auf den eigenen Websites nicht günstiger anbieten als auf dem Buchungsportal.
Der Rechtsstreit zwischen Booking.com und dem Bundeskartellamt (BKArtA) hat vier Jahre gedauert: Bereits im Dezember 2015 untersagte das BKartA dem Unternehmen, sogenannte enge Bestpreisklauseln zu verwenden. Die Hotels mussten sich dabei verpflichten, ihre Zimmer auf ihren eigenen Internetseiten nicht günstiger als auf Booking.com anzubieten. Das OLG Düsseldorf hob diesen Untersagungsbeschluss am Dienstag auf (Urt. v. 04.06.2019, Az. VI - Kart 2/16 (V)).
Nach Ansicht des 1. Kartellsenats sind diese engen Bestpreisklauseln notwendig, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen Booking.com und den vertragsgebundenen Hotels zu gewährleisten. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, aber das Kartellamt hat die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einzulegen.
Gleiss Lutz hat Booking.com im Beschwerdeverfahren mit einem Team um die Kartellrechtspartner Dr. Ingo Brinker und Dr. Christian Steinle vertreten. Das BKartA hat soweit bekannt keine externen Berater mandatiert, sondern sich durch die eigene Prozessabteilung vertreten lassen.
ah/LTO-Redaktion
Gleiss Lutz für Booking.com:
Dr. Ingo Brinker, Federführung, Kartellrecht, Partner, München
Dr. Christian Steinle, Federführung, Kartellrecht, Partner, Stuttgart
Dr. Ines Bodenstein, Kartellrecht, Counsel
Dr. Lukas Aberle, Kartellrecht, Stuttgart
Dr. Juliane Langguth, Kartellrecht, Stuttgart
Bundeskartellamt Prozessabteilung
Gleiss Lutz / BKartA: . In: Legal Tribune Online, 05.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35771 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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