Friedrich Graf von Westphalen & Partner / Taylor Wessing: Eizo kann Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs entkräften

04.07.2014

Vertreten durch Friedrich Graf von Westphalen & Partner wendete der japanische Monitorhersteller Eizo einstweilige Verfügungen gegen Unternehmen und Mitarbeiter überwiegend ab. Der von Wettbewerber S-Cape GmbH behauptete Vorwurf des unlauteren Abwerbens von Mitarbeitern und der existenzgefährdenden Schädigung konnte vor dem LG Karlsruhe entkräftet werden. Taylor Wessing war für S-Cape tätig.

Dem Urteil des Landgericht (LG) Karlsruhe ging ein heftiger und auch in der Presse ausgetragener Rechtsstreit voraus. S-Cape GmbH wirft Eizo vor, Mitarbeiter abgeworben und zum Verrat von Firmengeheimnissen angestiftet zu haben. Eizo hatte in unmittelbarer Nachbarschaft von S-Cape mit ehemaligen Mitarbeitern ein Konkurrenzunternehmen aufgebaut. Eizo und die betroffenen Mitarbeiter weisen die Vorwürfe zurück. Die früheren S-Cape-Angestellten sagen, sie hätten das Arbeitsverhältnis gekündigt, nachdem S-Cape von einer Beteiligungsgesellschaft übernommen worden war und sich die Arbeitsatmosphäre stark geändert hatte.

S-Cape hatte vor dem LG Karlsruhe zunächst eine einstweilige Verfügung gegen Eizo erwirkt, gerichtet auf Beschäftigungsverbot der Mitarbeiter und Kontaktverbot gegenüber Lieferanten. Grundlage des Verfügungsantrags waren im Wesentlichen Zitate aus privaten E-Mails der ehemaligen Mitarbeiter, die ohne deren Wissen erlangt worden waren.

"Kein wettbewerbswidriges Abwerben"

Das LG Karlsruhe hat mit Urteil vom 25. Juni 2014 die einstweilige Verfügung weit überwiegend aufgehoben und den Erlass einer weiteren einstweiligen Verfügung abgewiesen (Urt. v. 25.06.2014, Az 13 O 37/14 KfH I, nicht rechtskräftig). Ein wettbewerbswidriges Abwerben der Mitarbeiter oder gar existenzgefährdende Schädigungsabsicht sei nicht erkennbar.
"Es kann durchaus angenommen werden, dass sich die Beklagte die schwierige personelle Situation bei der Klägerin bewusst zu Nutze machte, um die abtrünnigen Mitarbeiter und deren Knowhow aufzufangen und bei sich einzustellen", so das LG Karlsruhe. "Ein solches Verhalten stelle sich jedoch weder als wettbewerbswidriges Abwerben noch unter sonstigen Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig dar. Die bewusste Ausnutzung sich bietender Chancen im Wettbewerb behindert Konkurrenten nicht unrechtmäßig, mag sie auch nachteilige Folgen für diese haben."

Im März hat S-Cape auch Strafanzeige gegen den Firmengründer sowie zwei hochrangige Ex-Mitarbeiter. Dem Trio wird vorgeworfen, geheime Firmendaten zu Gehältern, Lieferanten oder Wettbewerbsklauseln an Eizo verraten und andere Mitarbeiter, Kunden und Handelspartner für die Japaner abgeworben zu haben. Der Geschäftsführer der Karlsruher Eizo-Tochter soll sie dazu angestiftet haben.

Eizo GmbH ist eine deutsche Tochter des japanischen Eizo-Konzerns, der vor allem für die Herstellung von Computermonitoren bekannt ist, die in der Medizintechnik zum Einsatz kommen. Friedrich Graf von Westphalen & Partner war zuvor noch nicht für das Unternehmen tätig, das Mandat kam über eine Empfehlung zustande.

Taylor Wessing vertritt S-Cape mit dem bekannten Wettbewerbsrechtler Dr. Wolfgang Rehmann und dem Arbeitsrechtspartner Dr. Kilian Friemel. S-Cape sitzt im sächsischen Reichenbach und stellt Monitortechnik und Software für chirurgische Zwecke her. 2013 verkaufte der Firmengründer das Unternehmen an eine Münchner Beteiligungsgesellschaft.

Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

Friedrich Graf von Westphalen & Partner für Eizo GmbH

Dr. Philipp Wiesenecker, Arbeitsrecht, Partner, Frankfurt

Dr. Morton Douglas, IP/Wettbewerbsrecht, Partner, Freiburg

Teresa Muschiol, IP/Wettbewerbsrecht, Associate, Freiburg

Ali Machdi-Ghazvini, Arbeitsrecht, Associate, Frankfurt

 

Taylor Wessing für S-Cape GmbH

Dr. Wolfgang Rehmann, Wettbewerbsrecht, Partner, München

Dr. Kilian Friemel, Arbeitsrecht, Partner, München

Quelle: LTO-Redaktion mit Material von Friedrich Graf von Westphalen & Partner

Zitiervorschlag

Friedrich Graf von Westphalen & Partner / Taylor Wessing: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12453 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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