Mit drei Klagen hat Apple vergeblich versucht, die Löschung des Wortzeichens "THINK DIFFERENT" zu verhindern. Nach Ansicht des EuG hätte das Unternehmen die ernsthafte Benutzung der Marke nachweisen müssen.
Eine geschützte Marke muss regelmäßig und ernsthaft benutzt werden, um einen Verfall des Schutzes zu verhindern. In einem Rechtsstreit um das Wortzeichen "THINK DIFFERENT" hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) drei Klagen abgewiesen, mit denen der Technologiekonzern Apple gegen Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vorgegangen war (Urt. v. 08.06.2022; Az. T-26/21; T-27/21 und T-28/21).
Apple hatte "THINK DIFFERENT" in den Jahren 1997, 1998 und 2005 als Marke der Europäischen Union eintragen lassen. 2016 machte Swatch beim EUIPO geltend, dass Apple die Marken in einem ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren – konkret vom 14. Oktober 2011 bis zum 13. Oktober 2016 - nicht ernsthaft benutzt habe und beantragte die Erklärung des Verfalls des Markenschutzes.
Die Löschungsabteilung des EUIPO erklärte die angegriffenen Marken im August 2018 mit Wirkung zum 14. Oktober 2016 für verfallen. Die Beschwerden von Apple gegen diese Entscheidungen wurden nachfolgend von der Vierten Beschwerdekammer zurückgewiesen.
Die drei Klagen hatte Apple dann im Januar 2021 beim EuG eingereicht. Das EuG stellte nun fest, dass Apple vor dem EUIPO die ernsthafte Benutzung dieser Marken für die betreffenden Waren in den fünf Jahren vor dem 14. Oktober 2016 hätte nachweisen müssen. Eine Rüge seitens Apple, wonach die Beschwerdekammer die in einer Zeugenerklärung vorgetragenen Verkaufszahlen des Modells iMac in der gesamten Europäischen Union zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, wies das Gericht zurück.
Markenrechtler sieht Beweisproblematik
Dr. Sascha Pres, Partner bei SKW Schwarz, ordnet die Entscheidungen des EuG für LTO ein:
"Angriffe auf Marken aufgrund ihres Verfalls wegen Nichtbenutzung sind scharfe Schwerter. Für die Antragsteller sind sie kostengünstig – für die Markeninhaber hingegen mit erheblichem Beibringungsaufwand und Kosten verbunden. Denn der Markeninhaber muss nachweisen, dass die angegriffene Marke rechtserhaltend benutzt wurde in den letzten fünf Jahren. Dadurch entsteht bei den Markeninhabern natürlich ein erheblicher Druck.
Die Entscheidungen des EuG in Sachen Apple und 'THINK DIFFERENT' zeigen, wie schwierig es auch internationalen Konzernen fällt, hinreichende Beweise beizubringen, dass sie ihre IP-Assets auch tatsächlich genutzt haben. Es scheint, dass in den Verfahren auch unzureichende Beweise beigebracht wurden, wie etwa die Netto-Zahlen für den weltweiten Verkauf. Bei Unionsmarken muss der Markeninhaber aber immer rein 'europäisch' denken und entsprechend auch 'europäische Beweise' vorlegen.
Problematisch sind in der Praxis auch oft Erklärungen von Mitarbeitern der Markeninhaber, weil sowohl das EUIPO als auch die Beschwerdekammern und das EuG diesen Erklärungen nur einen geringen Beweiswert beimessen.
Essenz für Unternehmen: Zu einem guten IP-Assetmanagement gehören nicht nur der Aufbau und die sorgsame Verwaltung von Markenportfolien. Vielmehr sollten Unternehmen immer auch Maßnahmen etablieren, die die Benutzung der Marke dokumentieren."
sts/LTO-Redaktion
EuG weist Klagen gegen EUIPO-Entscheidung ab: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48685 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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