Frankreich hat Luftfahrtunternehmen mit französischer Genehmigung mit einem Zahlungsmoratorium in der Pandemie unterstützt. Ryanair indes, Inhaber einer irischen Lizenz, sah darin eine Diskriminierung und klagte - scheiterte damit jedoch vor dem EuG.
Die Beihilfemaßnahmen Frankreichs zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen sind rechtmäßig, hat Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden. Konkret ging es um ein Zahlungsmoratorium für Steuern, mit dem Luftfahrtunternehmen in der Covid-19-Pandemie unterstützt werden sollen, gegen das die Airline Ryanair vorging. Das EuG allerdings sieht darin keine Diskriminierung (Urt. v. 17.02.2021, Rs. T-259/20).
Die europäischen Richter haben sich in ihrer Entscheidung mit einem Beschluss der EU-Kommission auseinandergesetzt, nach dem das Zahlungsmoratorium mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Das Moratorium sieht laut Pressemitteilung des EuG vor, dass die Zahlung der monatlich fälligen Zivilluftfahrtsteuer und der Solidaritätsabgabe auf Flugtickets von März bis Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 gestundet werden können. Die Zahlungen könnten bis zum 31. Dezember 2022 gestreckt werden.
Dies stellt laut Kommission eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, dar (Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV). Ryanair ging per Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss vor. Die Billigairline hat beim EuG insgesamt 15 Klagen gegen Corona-Beihilfen verschiedener Länder für ihre Fluglinien eingereicht.
Erste Überprüfung von Corona-Beihilfen durch das EuG
Das EuG teilt jedoch die Ansicht der Kommission und prüfte nach eigenen Angaben erstmals die Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilferegelung nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV im Kontext der Corona-Pandemie. Dabei sei das EuG zu dem Schluss gekommen, dass die im Zuge der Pandemie von Frankreich erlassenen Verkehrsbeschränkungs- und Eindämmungsmaßnahmen insgesamt ein nach der Vorschrift außergewöhnliches Ereignis seien. Die Luftfahrtunternehmen hätten wirtschaftliche Schäden erlitten, die durch das Moratorium beseitigt werden sollen.
Die Beschränkung des Moratoriums auf Luftfahrtunternehmen mit französischer Genehmigung verstoße ebenfalls nicht gegen Unionsrecht, da die Genehmigung ein spezielles und dauerhaftes Verhältnis zwischen den französischen Behörden und den Unternehmen begründe. Die Erstreckung auch auf nicht in Frankreich niedergelassene Unternehmen berge das Risiko einer Überkompensation.
Das Vorbringen Ryanairs, dass ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vorliegt, weist das EuG ebenfalls ab. Art. 56 AEUV sei nicht anwendbar, sondern eine speziellere Verordnung. Auf diese habe Ryanair sich jedoch nicht berufen. Fehler Frankreichs bei der Berechnung der Höhe des gewährten Vorteils sieht das Gericht ebenfalls nicht.
Gegen die Entscheidung können noch Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden.
pdi/LTO-Redaktion
Frankreichs Corona-Beihilfen für Airlines sind rechtens: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44290 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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