DLA Piper: WISAG gewinnt Streit um Boden­ab­fer­ti­gung

20.04.2016

Das Land Hessen muss die Bodenabfertigungsdienste für den Frankfurter Flughafen neu ausschreiben. DLA Piper hat die WISAG Aviation Service, einen unterlegenen Bieter, im Rechtsstreit um die Vergabe bis vor das BVerwG vertreten.

Die WISAG Aviation war mit ihrem Angebot im Vergabeverfahren für Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Frankfurt/Main nicht erfolgreich, den Zuschlag hatte - wie in den Jahren zuvor - die Acciona Airport Services Frankfurt GmbH erhalten.

WISAG hatte deshalb im Jahr 2014 zunächst Klage am Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) erhoben. Der dortige 9. Senat hatte der Klage stattgegeben und die Auswahlentscheidung aufgehoben. Der VGH ließ keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu, wogegen das Land eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichte. Mit Beschluss vom 18. April 2016 hat das BVerwG die Nichtzulassungsbeschwerde für unzulässig erklärt, wodurch das Urteil des Hessischen VGH rechtskräftig wird (Az.: BVerwG 3 B 16.15).

Entscheidungskriterien müssen frühzeitig offengelegt werden

Das BVerwG bestätigt die Entscheidung des Hessischen VGH und verweist im Übrigen auf sein eigenes Grundsatzurteil vom 13. Dezember 2012 (Az.: BVerwG 3 C 32.11). Seinerzeit hatte das auch jetzt wieder tätige DLA-Piper-Team um Dr. Ludger Giesberts eine richtungsweisende Entscheidung zur Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern an deutschen Flughäfen erreicht.

Im Ergebnis ist das Land Hessen nun verpflichtet, eine neue Ausschreibung für die Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Frankfurt/Main durchzuführen. Als maßgebliche Gründe hatte bereits der Hessische VGH in seinem Urteil ausgeführt, dass gegen die Pflicht zur Offenlegung wesentlicher Entscheidungskriterien für die Auswahl verstoßen worden sei. Dies stehe nicht im Einklang mit dem Transparenzgebot.

Durch konkrete Vorgaben solle erreicht werden, dass der öffentliche Auftraggeber von den Bietern optimierte und damit vergleichbare Angebote erhalte. Bewertungskriterien dürften deshalb nicht erst nach Kenntnis der Bewerbung der Bieter festgelegt werden. Dagegen habe das Land Hessen verstoßen, weil es erst zwei Monate nach Eingang, Öffnung und Sichtung der Bewerbungsunterlagen einen Verwaltungshelfer herangezogen habe und mit diesem die konkreten Wertungs- und Gewichtungskriterien, unter anderem für die geforderte Mustermengenkalkulation, festgelegt habe.

Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

DLA Piper für WISAG Aviation Service:

Dr. Ludger Giesberts, Litigation & Regulatory, Partner, Köln

Guido Kleve, Litigation & Regulatory, Counsel, Köln

Quelle: DLA Piper

Zitiervorschlag

DLA Piper: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19132 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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