Das Bundeskartellamt hat auf Grundlage einer neuen Vorschrift für Digitalkonzerne zwei Verfahren gegen Google eingeleitet. Vergleichbare Verfahren laufen bereits gegen Facebook und Amazon.
Das Bundeskartellamt teilte am Dienstag mit, es habe zwei Verfahren gegen Google nach den neuen Wettbewerbsvorschriften für Digitalkonzerne eingeleitet. In einem Verfahren wolle es prüfen, ob Google eine marktübergreifende Bedeutung hat. In einem zweiten Verfahren nimmt die Behörde die Konditionen für die Datenverarbeitung unter die Lupe.
Grundlage der Verfahren ist § 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Norm ist erst Anfang 2021 mit der Novelle des GWB (GWB-Digitalisierungsgesetz) in Kraft getreten. So kann das Kartellamt leichter gegen Wettbewerbsverzerrungen vorgehen, wenn marktbeherrschende Digitalunternehmen ihre Position ausnutzen.
Die neuen Vorschriften wendete das Kartellamt erstmals Ende Januar 2021 bei Facebook an; Mitte Mai eröffnete es zudem ein Verfahren gegen Amazon.
Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamtes, betonte, aufgrund der Vielzahl an digitalen Diensten wie der Suchmaschine, YouTube, Maps, dem Betriebssystem Android oder dem Browser Chrome käme bei Google eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb in Betracht.
Außerdem wird sich das Bundeskartellamt mit den Datenverarbeitungskonditionen von Google auseinandersetzen. Mundt sagte, dass Google aufgrund des Zugangs zu wettbewerbsrelevanten Daten einen strategischen Vorteil habe.
Wer Google nutzt, muss erst den Bedingungen zur Datenverarbeitung zustimmen. Es gibt verschiedene Wege, wie Google diese Bedingungen einführt, je nachdem, ob ein Google-Konto vorhanden ist oder nicht. Darüber hinaus können Nutzerinnen und Nutzer sogenannte Personalisierungseinstellungen vornehmen. Das Bundeskartellamt will nun prüfen, ob die Bedingungen Google die Möglichkeit einer weitreichenden, verschiedene Dienste übergreifenden Datenverarbeitung einräumen. Wichtig für die kartellrechtliche Bewertung sei auch die Frage, welche Auswahl die Nutzer bei der Datenverarbeitung tatsächlich treffen können. Der Schutz der Wahlmöglichkeiten des Verbrauchers sei ein wesentliches Anliegen des Kartellrechts, heißt es in der Mitteilung.
fkr/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
Nach neuen Wettbewerbsvorschriften: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45044 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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