Nach Prüfung einer Bestpreisklausel in den AGB: Bun­des­kar­tellamt stellt Lie­fe­rando-Ver­fahren ein

12.07.2023

Die AGB von Lieferando sehen vor, dass Restaurants auf der Vermittlungsplattform Preise verlangen müssen, die denen auf den eigenen Vertriebskanälen entsprechen. Das BKartA sieht darin aktuell kein Marktzutrittshindernis.

Restaurants, die ihre Gerichte auf der Plattform des Vermittlungs- und Lieferdienstes Lieferando anbieten wollen, unterliegen bestimmten Vorgaben zur Preisgestaltung, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind. Eine dort verankerte Bestpreisklausel rief das Bundeskartellamt (BKartA) auf den Plan. Die Behörde gab nach der Prüfung bekannt, dass man das Verfahren aus Ermessensgründen bis auf Weiteres eingestellt habe.

Das BKartA befürchtete, dass die Bestpreisklausel bei Lieferando Restaurants davon abhalte, ihre Gerichte auf anderen Plattformen mit attraktiveren Konditionen anzubieten. Ermittlungen bei Wettbewerbern und Gastronomie-Verbänden hätten aber ergeben, dass der Wettbewerb bei der Vermittlung von Essensbestellungen nicht nur vom Preis, "sondern insbesondere auch von der Plattform- und Servicedifferenzierung" bestimmt werde. Hier sei der Markt dynamisch, es gebe für die Restaurants alternative Vertriebsmöglichkeiten, so das BKartA.

Keine direkte Vergleichbarkeit mit ähnlicher Klausel bei Booking.com

Eine ähnliche AGB-Gestaltung bei Hotelbuchungsplattformen hatte das Kartellamt untersagt, der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung später. BKartA-Präsident Andreas Mundt verweist in einer Mitteilung seiner Behörde auf die unterschiedliche Ausgangslage: "Die Marktverhältnisse bei Essenslieferungen sind derzeit andere als im Booking.com-Fall bei den Hotelbuchungsplattformen: Der Markt und die Geschäftsmodelle rund um Essensbestellungen sind im Moment stark in Bewegung."

Als Aussage zur kartellrechtlichen Zulässigkeit der Bestpreisklausel bei Lieferando möchte das BKartA die Verfahrenseinstellung nicht verstanden wissen. Man beobachte den Markt, insbesondere nach dem Marktzutritt von Uber Eats und Wolt, und werde tätig sofern nötig.

sts/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Nach Prüfung einer Bestpreisklausel in den AGB: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52224 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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