EnBW: Ex-Ministerpräsident gegen Gleiss Lutz: Kein Scha­dens­er­satz für Mappus

von Tanja Podolski

22.07.2016

2/2: Mappus in den Vorinstanzen klar unterlegen

In den Vorinstanzen war Mappus mit seiner Schadensersatzklage zunächst vor dem Landgericht Stuttgart gescheitert, er hatte sich von der Kanzlei Bub Gauweiler vertreten lassen und Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart war der Auffassung, der Anwaltsvertrag habe zwischen dem Land und Gleiss Lutz bestanden. Aus diesem Vertrag könnten Mappus keine eigenen Ansprüche gegenüber Gleiss Lutz zustehen (Urt. v. 17.11.2015, Az. 12 U 41/15). Der Anwaltsvertrag enthalte keine ausdrücklichen Vereinbarungen über eine Einbeziehung des Klägers.

Auch mit einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich keine Schutzwirkung des Anwaltsvertrags zugunsten von Mappus, weil es diesem an einem ausreichenden Näheverhältnis zu der dem Land geschuldeten Beratungsleistung durch die Kanzlei fehle.

Vertragspartei des Beratungsvertrages war das Land Baden-Württemberg, nicht Mappus persönlich. Daher bestanden möglicherweise verletzte vertragliche Aufklärungspflichten im Grundsatz auch nur gegenüber diesem, und nicht gegenüber dem Ministerpräsidenten als dessen Stellvertreter. Mappus ging in Revision.

Drittschutz ist in bestimmten Fällen möglich

Der zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass ein Anwaltsvertrag im Allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten eines Vertreters des Mandanten habe. Das gelte, soweit der Gegenstand des Anwaltsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten sei und die Vermögenseinbußen des Vertreters darauf zurückzuführen sind, dass der Vertreter möglicherweise auf der Grundlage der anwaltlichen Beratung seinerseits seine gegenüber dem Mandanten bestehenden Pflichten verletzt hat. 

Ein Anwaltsvertrag könne drittschützende Wirkung haben, sofern der Dritte mit der Leistung des Anwalts bestimmungsgemäß in Berührung komme, der Mandant ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags habe, dies dem Anwalt erkennbar und der Dritte schutzbedürftig sei.

Diese Voraussetzungen erfülle der vom Land mit der beklagten Anwaltskanzlei abgeschlossene Vertrag nicht, so die BGH-Richter. Die bisherigen Entscheidungen, in denen bei Anwaltsverträgen eine Schutzwirkung zugunsten eines Dritten anerkannt worden sei, beruhen in einer Fallgruppe darauf, dass die anwaltliche Beratung dem Dritten als Grundlage für Dispositionen über sein eigenes Vermögen dienten oder auf ihrer Grundlage dem Dritten ein Vermögensvorteil zugewendet werden solle. In anderen Fällen ginge es darum, dass die Leistung des Anwalts auch dazu bestimmt gewesen sei, dass der Dritte konkret feststehende Handlungsgebote, die ihn persönlich trafen, einhalten und so eine persönliche Haftung gegenüber Außenstehenden vermeiden konnte. 

Zitiervorschlag

Tanja Podolski, EnBW: Ex-Ministerpräsident gegen Gleiss Lutz: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20081 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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